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Klein, mittel oder groß? – Praxisfragen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Größenmerkmale
Die Einstufung einer Kapitalgesellschaft in die Größenklassen „klein“, „mittel“ und „groß“ hat Auswirkungen auf die Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten dieser Gesellschaft. Der Beitrag beschäftigt sich insbesondere mit den praktischen Problemen der Größenklasseneinstufung im Zusammenhang mit Umwandlungen, Neugründungen, Anwachsungen und asset deals und würdigt die hierzu bereits bestehenden Literaturmeinungen anhand von Beispielen.
Einordnung
§ 267 HGB ordnet Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB (im Folgenden nur noch kurz: Kapitalgesellschaften) in die Größenklassen „klein“, „mittel“ und „groß“ ein, indem für jede Größenklasse (Größen-)Merkmale für die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl definiert werden. Aus der Einstufung in die Größenklasse ergeben sich wiederum die Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten für die jeweilige Kapitalgesellschaft.
So dürfen kleine Kapitalgesellschaften bspw. nur eine verkürzte Bilanz aufstellen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB) und die in § 276 Satz 1 HGB genannten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu einem Posten zusammenfassen. Neben dem Verzicht ...