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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
Unterhaltsaufwendungen gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen. Sie sind im EStG in § 33a Abs. 1 EStG geregelt. Ausführlichere Erläuterungen und Darstellungen finden sich in der Richtlinie R 33a.1 EStR und dem Hinweis H 33a.1 EStH sowie in zwei aktuellen „Allgemeine Hinweise zu § 33a Abs. 1 EStG“ und „Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland“.
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Unterhaltsberechtigte Personen
Zu den unterhaltsberechtigten Personen zählt folgender Personenkreis:
Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder),
Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
geschiedene Ehegatten,
gleichgestellte Personen (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG).
Die unterhaltene Person darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG). Als geringfügig kann i. d. R. ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 € angesehen werden.
Begünstigte Unterhaltsaufwendungen
Abziehbare Aufwendungen (Geldleistungen) i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind solche für den typischen Lebensunterhalt sowie Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Auch Aufwendungen für eine altersbedingte Heimunterbringung sind begünstigt. Die Aufwendungen sind für jede zu unt...