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EuGH Urteil v. - C-137/24 P

Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Statut der Beamten der Europäischen Union – Vorverfahren – Art. 90 – Begriff der ‚beschwerenden Maßnahme‘ – Steuer zugunsten der Europäischen Union – Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 – Art. 3 – Steuerfreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder – Bedingungen für die Gewährung – Begriff ‚unterhaltsberechtigtes Kind‘ – Anhang VII des Statuts – Art. 2 – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder

Leitsatz

  1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom , Heßler/Kommission (T‑369/22, EU:T:2023:855), wird aufgehoben, soweit es den Antrag von Herrn Michael Heßler auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung vom seines Antrags auf Verlängerung eines Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder als unzulässig zurückgewiesen hat.

  2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

  3. Der Antrag vor dem Gericht gegen die Entscheidung, mit der der Antrag von Herrn Heßler vom auf Gewährung des Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

  4. Herr Heßler und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Gesetze: Art. 41 Abs. 2 EUGrdRCh, Statut der Beamten der EU Art. 90, Statut der Beamten der EU Anhang VII Art. 2, VO (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 260/68 Art. 3

Gründe

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Michael Heßler die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom , Heßler/Kommission (T‑369/22, EU:T:2023:855) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage abgewiesen hat, die erstens auf Aufhebung der Entscheidungen der Europäischen Kommission, mit denen seine Anträge auf einen Steuerfreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder (im Folgenden: Steuerfreibetrag) abgelehnt worden waren, zweitens auf Verpflichtung der Kommission, ihm – rückwirkend zum und solange die Voraussetzungen vorliegen – diesen Steuerfreibetrag zu gewähren, und drittens auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Zinsen auf die nicht gezahlten Beträge gerichtet war.

Rechtlicher Rahmen

Statut

2 Art. 72 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„In Krankheitsfällen wird dem Beamten, seinem Ehegatten – sofern dieser nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann –, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 nach einer von den Anstellungsbehörden der Organe der Union im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. gewährleistet. …“

3 Art. 80 Abs. 1 des Statuts sieht vor:

„Stirbt ein Beamter oder ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldberechtigter, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so erhalten die im Sinne von Anhang VII Artikel 2 zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltsberechtigten Kinder ein Waisengeld …“

4 Art. 90 des Statuts bestimmt:

„(1)  Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist.

(2)  Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. …

Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Artikel 91 zulässig ist.“

5 In Art. 91 Abs. 1 des Statuts heißt es:

„Für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. …“

6 Das Statut enthält einen Anhang VII („Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattung“), dessen Art. 2 vorsieht:

„(1)  Der Beamte erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich …

(2)  Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird.

Das Gleiche gilt für das Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und für das das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist.

Ein Kind, zu dessen Unterhalt ein Beamter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Schutz von Minderjährigen beruht, wird dem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt.

(3)  Die Zulage wird gewährt:

a)

ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn Jahren;

b)

auf begründeten Antrag des Beamten für ein Kind von 18 bis 26 Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

(4)  Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahmsweise durch besondere mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der Anstellungsbehörde jede Person gleichgestellt werden, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet.

(5)  Diese Zulage wird ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes weitergezahlt, wenn es dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; dies gilt für die gesamte Dauer der Krankheit oder des Gebrechens.

(6)  Für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne dieses Artikels wird die Kinderzulage nur einmal gewährt, auch dann, wenn die Eltern zwei verschiedenen Organen der Europäischen Union angehören.

(7)  Wird das Sorgerecht für ein im Sinne der Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigtes Kind aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluss eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird die Zulage für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt.“

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68

7 Art. 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der [Union] (ABl. 1968, L 56, S. 8) bestimmt:

„(1)  Die Steuer wird monatlich fällig; ihr unterliegen die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge jeder Art, die jedem Steuerpflichtigen von [der Union] gezahlt werden.

(3)  Die nachstehend aufgeführten Leistungen und Zulagen, die mit Rücksicht auf die Familie gewährt werden oder die sozialer Art sind, werden von der Besteuerungsgrundlage abgezogen:

a)

die Familienzulagen:

  • die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder,

(4)  Unbeschadet des Artikels 5 werden von dem nach den vorstehenden Bestimmungen errechneten Betrag 10 v. H. für Werbungskosten und persönliche Aufwendungen abgesetzt.

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Steuerpflichtigen sowie für jede Person, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts … einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt ist, wird außerdem ein Betrag abgesetzt, der der doppelten Höhe der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder entspricht.

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

8 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 2 bis 11 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„2

Der [Rechtsmittelführer] ist Beamter der Kommission. Er ist Vater zweier Töchter, die 1993 bzw. 1994 geboren wurden.

3

Der [Rechtsmittelführer] erhielt die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für jede seiner Töchter bis zu ihrem 26. Geburtstag 2019 bzw. 2020.

4

Neben der Zahlung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder erhielt der [Rechtsmittelführer] bis zum für jede seiner beiden Töchter, die zu diesem Zeitpunkt noch Studentinnen waren, den Steuerfreibetrag nach Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 der [Verordnung Nr. 260/68].

5

Am übermittelte der [Rechtsmittelführer] dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) eine Studienbescheinigung für seine erste Tochter, um weiterhin den Steuerfreibetrag für diese in Anspruch nehmen zu können.

6

Mit einer ersten E‑Mail vom antwortete eine Sachbearbeiterin des Referats ‚Rechte und Pflichten‘ des PMO dem [Rechtsmittelführer], dass ‚auf der Grundlage des Urteils vom [, XB/EZB (T‑484/18 … EU:T:2020:90) (im Folgenden: Urteil XB/EZB),] jeder Antrag auf Gewährung oder Verlängerung des Steuerfreibetrags ausgesetzt wird, wenn die nach Anhang VII Artikel 2 des Statuts gezahlte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nicht gewährt wird‘. In Beantwortung einer auf diese E‑Mail folgenden Frage des [Rechtsmittelführers] fügte die Sachbearbeiterin sodann in einer zweiten E‑Mail vom selben Tag hinzu, dass ‚[d]er Steuerfreibetrag nicht mehr gewährt werden [kann], [da] er auf der Grundlage des Urteils [XB/EZB] aufgehoben [wurde]‘ (im Folgenden zusammen: E‑Mails des PMO vom ). Am Ende jeder dieser E‑Mails war unter der Signatur der Sachbearbeiterin außerdem ein Vermerk enthalten, wonach die in Rede stehende E‑Mail zur Information versandt worden sei und keine Entscheidung der ‚AIPN/AHCC‘ (Anstellungsbehörde/Einstellungsbehörde) darstelle, die Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 90 des Statuts … sein könne.

7

Am richtete der [Rechtsmittelführer] ein Schreiben an die Leiterin des Referats ‚Rechte und Pflichten‘ des PMO, in dem er die in den E‑Mails vom enthaltene Information beanstandete und das PMO ersuchte, ihm den Steuerfreibetrag für seine Tochter zu gewähren. Der Kläger erhielt auf dieses Schreiben keine ausdrückliche Antwort.

8

Am beantragte der [Rechtsmittelführer] beim PMO die Verlängerung des Steuerfreibetrags für seine zweite Tochter.

9

Mit E‑Mail vom antwortete die Sachbearbeiterin des Referats ‚Rechte und Pflichten‘ des PMO dem [Rechtsmittelführer], sie müsse ihm ‚bedauerlicherweise mitteilen, dass auf der Grundlage von Rn. 103 des Urteils [XB/EZB] ein Antrag auf Gewährung oder Verlängerung des Steuerfreibetrags nicht mehr angenommen werden kann, sofern kein Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder gemäß Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts besteht, da [der Steuerfreibetrag] aufgehoben wurde‘ (im Folgenden: E‑Mail … vom ). Wie in den E‑Mails vom enthielt diese E‑Mail unter der Signatur der Sachbearbeiterin einen Vermerk, wonach die in Rede stehende E‑Mail zur Information versandt worden sei und keine Entscheidung der ‚AIPN/AHCC‘ darstelle, die Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 90 des Statuts sein könne.

10

Am legte der [Rechtsmittelführer] Beschwerde gegen die sich aus der ‚ausgebliebenen Antwort‘ ergebende Weigerung des PMO ein, die beantragte Verlängerung des Steuerfreibetrags für seine beiden Töchter zu gewähren (im Folgenden: Beschwerde).

11

Am wies der Direktor der Direktion ‚Finanz‑, Rechts- und Partnerschaftsangelegenheiten‘ der Generaldirektion (GD) ‚Humanressourcen und Sicherheit‘ der Kommission als Anstellungsbehörde … die Beschwerde des [Rechtsmittelführers] zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

9 Mit Klageschrift, die am bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer eine Klage, die erstens auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, zweitens auf Verpflichtung der Kommission, ihm „rückwirkend zum und solange die Voraussetzungen vorliegen“ den Steuerfreibetrag zu gewähren, und drittens auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Zinsen auf die nicht gezahlten Beträge gerichtet war.

10 Zum Aufhebungsantrag hat das Gericht in Rn. 24 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Beschwerde des Rechtsmittelführers im vorliegenden Fall die „ausgebliebene Antwort“ der Kommission auf seine Anträge auf Gewährung oder Verlängerung des Steuerfreibetrags zum Gegenstand gehabt habe. Außerdem werde in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nicht genau angegeben, wann die Entscheidungen über die Versagung des Steuerfreibetrags erlassen worden seien, und es werde nicht angegeben, ob diese Entscheidungen ausdrücklich in den E‑Mails vom und der E‑Mail vom oder implizit getroffen worden seien. Unter diesen Umständen hat das Gericht zur Bestimmung des Gegenstands des Aufhebungsantrags als Erstes in den Rn. 25 bis 39 des angefochtenen Urteils die ursprüngliche beschwerende Maßnahme bestimmt, gegen die dieser Antrag gegebenenfalls als gerichtet anzusehen sei, soweit er die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde betroffen habe.

11 Insoweit hat das Gericht zunächst in Rn. 35 dieses Urteils festgestellt, dass die E‑Mails vom und die E‑Mail vom unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht als endgültige Entscheidungen der Anstellungsbehörde aufgefasst werden könnten, mit denen diese es abgelehnt habe, dem Rechtsmittelführer den Steuerfreibetrag zu gewähren. Sie stellten daher nicht die ursprünglichen den Rechtsmittelführer beschwerenden Maßnahmen dar.

12 Sodann hat das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass mangels einer Antwort der Anstellungsbehörde auf die in den E‑Mails des Rechtsmittelführers vom 28. Juni und vom enthaltenen Anträge innerhalb einer Frist von vier Monaten davon auszugehen sei, dass diese Anträge am 28. Oktober bzw. am stillschweigend abgelehnt worden seien (im Folgenden: stillschweigende Ablehnungen). Daher hat das Gericht in Rn. 39 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die stillschweigenden Ablehnungen die ursprünglichen den Rechtsmittelführer beschwerenden Maßnahmen darstellten.

13 Schließlich hat das Gericht in Rn. 40 dieses Urteils festgestellt, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nur die stillschweigenden Ablehnungen bestätige und keine Überprüfung der Lage des Rechtsmittelführers aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände enthalte.

14 Das Gericht hat daraus in Rn. 41 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass unter diesen Umständen der Aufhebungsantrag, selbst wenn er formal allein gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet sei, bewirke, dass das Gericht mit den stillschweigenden Ablehnungen befasst werde, deren Rechtmäßigkeit unter Berücksichtigung der Begründung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu prüfen sei.

15 Als Zweites hat das Gericht in den Rn. 42 bis 45 des angefochtenen Urteils über die Einhaltung der Fristen des Vorverfahrens im vorliegenden Fall entschieden.

16 Insoweit hat es darauf hingewiesen, dass die Frist von drei Monaten für die Einlegung einer Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die erste stillschweigende Ablehnung vom am abgelaufen sei. Da der Rechtsmittelführer seine Beschwerde gegen die „ablehnenden Entscheidungen“ der Kommission am eingelegt habe, werde die in dieser Bestimmung vorgesehene Beschwerdefrist in Bezug auf diese erste stillschweigende Ablehnung eingehalten.

17 Nach Ansicht des Gerichts hat der Rechtsmittelführer hingegen eine Beschwerde gegen die zweite stillschweigende Ablehnung eingelegt, bevor diese Ablehnung am erfolgt sei. Außerdem hat es festgestellt, dass der Rechtsmittelführer nach diesem Zeitpunkt keine Beschwerde gegen diese stillschweigende Ablehnung eingelegt habe, auf die die Anstellungsbehörde in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde geantwortet hätte. Das Gericht ist daher der Auffassung gewesen, dass das Vorverfahren zu dieser stillschweigenden Ablehnung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

18 Das Gericht hat daraus in Rn. 45 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass der Aufhebungsantrag für unzulässig zu erklären sei, soweit er in der Sache die stillschweigende Ablehnung vom betreffe.

19 Als Drittes hat das Gericht in den Rn. 46 bis 96 des angefochtenen Urteils die Begründetheit der beiden vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Klagegründe geprüft, mit denen er erstens das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung mit einer Belehrung über sein Recht auf Einlegung einer Beschwerde und die Verletzung der Begründungspflicht sowie zweitens die Verletzung seines in Art. 62 des Statuts vorgesehenen Anspruchs auf Erhalt von Dienstbezügen rügte. Es hat diese beiden Klagegründe als teils unzulässig und teils unbegründet zurückgewiesen.

20 Schließlich hat das Gericht in den Rn. 97 bis 105 des angefochtenen Urteils den zweiten und den dritten Klageantrag zurückgewiesen, die im Wesentlichen darauf gerichtet waren, die Kommission zu verpflichten, dem Rechtsmittelführer den Steuerfreibetrag zu gewähren, und sie zur Zahlung von Zinsen auf die nicht gezahlten Beträge zu verurteilen.

21 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht daher die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

22 Der Rechtsmittelführer beantragt,

  • das angefochtene Urteil aufzuheben;

  • die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

  • die Kommission zu verurteilen, rückwirkend zum und solange die Voraussetzungen dafür vorliegen, den in Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 260/68 vorgesehenen Steuerfreibetrag, wie er in den Schlussfolgerungen Nr. 222/04 der Verwaltungsleiter (SEC[2004] 411) vom (im Folgenden: Schlussfolgerungen Nr. 222/04 der Verwaltungsleiter) festgelegt ist, zu gewähren;

  • die nicht gezahlten Beträge gemäß der Haushaltsordnung in der zum Zeitpunkt der Anträge des Rechtsmittelführers auf Gewährung des Steuerfreibetrags geltenden Fassung zu verzinsen und

  • der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23 Die Kommission beantragt,

  • das Rechtsmittel zurückzuweisen und

  • dem Rechtsmittelführer sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

24 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen den Begriff „beschwerende Maßnahme“ im Sinne von Art. 90 des Statuts, zweitens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und drittens einen Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 260/68 in Verbindung mit Anhang VII Art. 2 des Statuts sowie eine Verkennung des zwingenden Charakters der internen Rechtsakte der Kommission rügt.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

25 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass sein Aufhebungsantrag unzulässig sei, soweit er seine zweite Tochter betreffe. Die ausdrückliche Weigerung des PMO in der E‑Mail vom , jeglichen Anträgen auf Gewährung des Steuerfreibetrags in vergleichbaren Situationen wie seiner stattzugeben, stelle eine ihn beschwerende Entscheidung dar. So habe der Rechtsmittelführer nach dieser E‑Mail, mit der ihm dieser Freibetrag, den er bis dahin für den Unterhalt seiner beiden Kinder erhalten habe, de facto verweigert worden sei, keinen Grund gehabt, mit einer stillschweigenden Ablehnung durch die Anstellungsbehörde zu rechnen. Außerdem habe diese E‑Mail dahin verstanden werden müssen, dass er auch auf seinen Antrag auf Gewährung dieses Freibetrags keine positive Entscheidung der Anstellungsbehörde erhalte.

26 Daher sei er nicht verpflichtet gewesen, den Ablauf der in Art. 90 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Frist von vier Monaten abzuwarten, nach deren Ablauf das Ausbleiben einer Antwort der Verwaltung als stillschweigende Ablehnung gelte. Der Zugang der E‑Mail vom habe nämlich die in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehene Frist von drei Monaten für die Einreichung einer Beschwerde in Gang gesetzt. Folglich habe er dadurch, dass er seine Beschwerde am eingelegt habe, die Fristen des Vorverfahrens eingehalten.

27 Nach Ansicht der Kommission wendet sich der Rechtsmittelführer nicht gegen die Rn. 33, 37 und 39 des angefochtenen Urteils, die die Bestimmung der im vorliegenden Fall beschwerenden Maßnahme beträfen. Da diese Feststellung eine wesentliche Vorfrage für die Frage darstelle, ob das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, sei der erste Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen. Jedenfalls sei das Vorbringen des Rechtsmittelführers unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

28 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Rechtsmittelführer mit seinem ersten Rechtsmittelgrund zwar gegen die Rn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils wendet, mit denen sein Aufhebungsantrag gegen die Ablehnung der Verlängerung des ihm für seine zweite Tochter gewährten Steuerfreibetrags für unzulässig erklärt wurde. Diese Feststellung beruhte aber auf den Erwägungen des Gerichts in den Rn. 33 bis 39 dieses Urteils, nach denen die E‑Mail vom keine Entscheidung der Anstellungsbehörde darstelle, mit der dem Rechtsmittelführer der Steuerfreibetrag verweigert worden sei, so dass die ursprüngliche ihn beschwerende Maßnahme in der stillschweigenden Ablehnung vom bestanden habe. Aus den von ihm zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumenten, die in den Rn. 25 und 26 des vorliegenden Urteils zusammengefasst sind, geht aber eindeutig hervor, dass der Rechtsmittelführer ausschließlich die Beurteilungen des Gerichts zur Bestimmung der ursprünglichen beschwerenden Maßnahme beanstandet, auf die das Gericht seine Feststellung der Unzulässigkeit gestützt hat.

29 Daher kann der erste Rechtsmittelgrund nicht als ins Leere gehend zurückgewiesen werden. Es ist somit seine Begründetheit zu prüfen.

30 Nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts kann sich jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden. Gemäß Art. 91 Abs. 1 des Statuts ist der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Union und diesen Personen über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts zuständig. Diese Bestimmungen gelten gemäß Art. 117 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union entsprechend für die Rechtsbehelfe der sonstigen Bediensteten (Urteil vom , DD/FRA, C‑130/22 P, EU:C:2024:1018, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Wie das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschwerend im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts nur solche Handlungen oder Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (Urteil vom , DD/FRA, C‑130/22 P, EU:C:2024:1018, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff der „beschwerenden Maßnahme“ im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Status weit auszulegen und dahin zu verstehen ist, dass darunter alle Maßnahmen fallen, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtsstellung zu beeinträchtigen (Urteil vom , DD/FRA, C‑130/22 P, EU:C:2024:1018, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Wie das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ist bei der Frage, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, auf ihr Wesen abzustellen, und es sind ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie etwa des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (Urteil vom , DD/FRA, C‑130/22 P, EU:C:2024:1018, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Ob sich eine Handlung unmittelbar auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder juristischen Person auswirken kann, lässt sich daher nicht allein anhand dessen beurteilen, dass diese Handlung die Form einer E‑Mail hat, da dies darauf hinausliefe, auf die Form der angefochtenen Handlung abzustellen statt auf ihr Wesen (Urteil vom , Picard/Kommission, C‑366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Daher ist entsprechend der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob das Gericht in Anbetracht des Inhalts der E‑Mail vom , des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, und der Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs in den Rn. 33 und 35 des angefochtenen Urteils feststellen durfte, dass diese E‑Mail nicht als „beschwerende Maßnahme“ im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingestuft werden kann.

36 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelführer, wie in Rn. 8 des angefochtenen Urteils ausgeführt, am bei der zuständigen Dienststelle des PMO die Verlängerung des Steuerfreibetrags für seine zweite Tochter beantragte. In Rn. 9 dieses Urteils heißt es, dass die Sachbearbeiterin des Referats „Rechte und Pflichten“ des PMO dem Rechtsmittelführer mit E‑Mail vom antwortete, „sie müsse ihm bedauerlicherweise mitteilen, dass auf der Grundlage von Rn. 103 des Urteils [XB/EZB] ein Antrag auf Gewährung oder Verlängerung des Steuerfreibetrags nicht mehr angenommen werden kann, sofern kein Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder gemäß Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts besteht, da [der Steuerfreibetrag] aufgehoben wurde“. Außerdem enthielt diese E‑Mail wie die E‑Mails vom unter der Signatur der Sachbearbeiterin einen Vermerk, wonach sie zur Information versandt worden sei und keine Entscheidung der „AIPN/AHCC“ (Anstellungsbehörde/Einstellungsbehörde) darstelle, die Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 90 des Statuts sein könne.

37 Auch wenn die E‑Mail vom Hinweise darauf enthält, dass die zuständige Dienststelle des PMO ihr rein informativen Charakter beimessen wollte, enthält sie doch auch Angaben, die beim Rechtsmittelführer den Eindruck erwecken können, dass er den Steuerfreibetrag nicht erhalten werde. Wie sich nämlich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, gab die Sachbearbeiterin des Referats „Rechte und Pflichten“ des PMO darin im Wesentlichen an, dass nach dem Urteil XB/EZB ein Antrag auf Gewährung oder Verlängerung des Steuerfreibetrags nicht mehr angenommen werden könne, sofern kein Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder bestehe. Was außerdem den Zusammenhang betrifft, in dem diese E‑Mail an den Rechtsmittelführer gerichtet wurde, so ist darauf hinzuweisen, dass diese E‑Mail die Stellungnahme wiederholt, die die Verwaltung in den E‑Mails vom in Beantwortung des Antrags des Rechtsmittelführers auf den Steuerfreibetrag für seine erste Tochter im gleichen Sinne zum Ausdruck gebracht hatte.

38 Da das PMO in der E‑Mail vom angab, dass „[kein] Antrag“ namentlich auf Verlängerung des Steuerfreibetrags mehr angenommen werden könne, schloss die Ablehnung solcher Anträge durch das PMO zwangsläufig die Ablehnung des Antrags des Rechtsmittelführers ein. Diese E‑Mail diente somit nicht nur der Information des Rechtsmittelführers, sondern teilte ihm mit, dass ihm auf der Grundlage von Rn. 103 des Urteils XB/EZB die Verlängerung des Steuerfreibetrags nicht gewährt werden könne.

39 Außerdem ergibt sich, wie das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, aus den Rn. 100 bis 105 des Urteils vom , Picard/Kommission (C‑366/21 P, EU:C:2022:984), dass ein Hinweis in E‑Mails des PMO wie der E‑Mail vom , wonach die Antwort des PMO eine bloße Information und keine Entscheidung der „AIPN/AHCC“ (Anstellungsbehörde/Einstellungsbehörde) darstelle, die Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 90 des Statuts sein könne, der Einstufung dieser E‑Mails als „beschwerende Maßnahmen“ nicht entgegensteht.

40 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die in der E‑Mail vom enthaltene Antwort vom Gericht als „beschwerende Maßnahme“ im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts hätte eingestuft werden müssen, da sie die Interessen des Rechtsmittelführers unmittelbar und sofort beeinträchtigt, indem sie seine Rechtsstellung in Bezug auf die Festsetzung des Betrags der für seine monatlichen Bezüge geschuldeten Steuer in qualifizierter Weise verändert.

41 Daraus folgt auch, dass die Frist von drei Monaten, über die der Rechtsmittelführer für die Einlegung einer Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts verfügte, ab dem Tag der Mitteilung der in der E‑Mail vom enthaltenen Entscheidung zu laufen begann, mit der das PMO es ablehnte, die beantragte Verlängerung des Steuerfreibetrags für seine zweite Tochter zu gewähren. Folglich hielt der Rechtsmittelführer mit der Einreichung seiner Beschwerde am die in Art. 90 Abs. 2 des Statuts genannte Frist von drei Monaten ein.

42 Daraus folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es in den Rn. 33, 35, 37 und 39 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass die E‑Mail vom keine beschwerende Maßnahme darstelle und dass die stillschweigende Ablehnung vom die ursprüngliche beschwerende Maßnahme darstelle, woraus es in Rn. 45 dieses Urteils zu Unrecht geschlossen hat, dass der Aufhebungsantrag unzulässig sei, soweit er diese stillschweigende Ablehnung betreffe.

43 Dem ersten Rechtsmittelgrund ist daher stattzugeben.

44 Der in Rn. 42 des vorliegenden Urteils genannte Rechtsfehler des Gerichts betrifft den Gegenstand und die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags, den der Rechtsmittelführer nach Ansicht des Gerichts gegen die stillschweigende Ablehnung vom gestellt hat.

45 Der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund beziehen sich jedoch auf die Abweisung der vom Rechtsmittelführer beim Gericht erhobenen Klage in der Sache, soweit diese Klage als gegen die stillschweigende Ablehnung vom gerichtet angesehen worden ist. Diese Rechtsmittelgründe sind daher zu prüfen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

46 Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

  • Vorbringen der Parteien

47 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der sich gegen Rn. 50 des angefochtenen Urteils richtet, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe die aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta folgende Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen, verkannt.

48 Nach Ansicht des Rechtsmittelführers ergibt sich aus Art. 90 des Statuts in Verbindung mit Art. 41 der Charta, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, ihm gegenüber eine Entscheidung zu treffen. Die Untätigkeit der Verwaltung stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung dar, auf den er sich berufen könne.

49 Nach Ansicht der Kommission ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

  • Würdigung durch den Gerichtshof

50 Nach gefestigter Rechtsprechung können im Rahmen eines Rechtsmittels Rügen, die gegen nicht tragende Gründe eines Urteils des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen und sind daher als ins Leere gehend zurückzuweisen (Urteil vom , DI/EZB, C‑513/21 P, EU:C:2023:500, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Die beanstandete Begründung des angefochtenen Urteils in dessen Rn. 50 ist nicht tragend. Das Vorbringen des Rechtsmittelführers, die Kommission habe keine ausdrückliche Ablehnungsentscheidung erlassen, mit der er über sein Recht auf Einlegung einer Beschwerde belehrt worden sei, ist nämlich in Rn. 49 des angefochtenen Urteils als ins Leere gehend zurückgewiesen worden, bevor das Gericht dieses Vorbringen in Form eines nichttragenden Grundes, insbesondere in Rn. 50, als „in jedem Fall“ unbegründet zurückgewiesen hat.

52 Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

  • Vorbringen der Parteien

53 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, die Kommission habe sein in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankertes Recht auf Anhörung verletzt, da sie selbst im Stadium des Beschwerdeverfahrens das in Rn. 7 des angefochtenen Urteils erwähnte Schreiben, das er am an die Leiterin des Referats „Rechte und Pflichten“ des PMO gerichtet habe und auf das er keine Antwort erhalten habe, völlig außer Acht gelassen habe.

54 Nach Ansicht der Kommission ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.

  • Würdigung durch den Gerichtshof

55 Ein Rechtsmittelvorbringen, mit dem nicht das vom Gericht infolge eines Antrags auf Aufhebung einer Entscheidung erlassene Urteil beanstandet wird, sondern die Entscheidung, deren Aufhebung vor dem Gericht beantragt wurde, ist nicht zulässig (Urteil vom , PL/Kommission, C‑537/21 P, EU:C:2023:363, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56 Anstatt die Gründe des angefochtenen Urteils zu beanstanden, wirft der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, gestützt auf das in Rn. 7 des angefochtenen Urteils angeführte Schreiben, der Kommission aber vor, sein in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankertes Recht auf Anhörung verletzt zu haben.

57 Daher ist dieser zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nach der in Rn. 55 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

58 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise ins Leere gehend und teilweise unzulässig zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

59 Der dritte Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen.

Zu den Teilen 1 bis 3 des dritten Rechtsmittelgrundes

  • Vorbringen der Parteien

60 Mit den Teilen 1 bis 3 des dritten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, macht der Rechtsmittelführer als Erstes geltend, das Gericht habe mit seiner Feststellung in Rn. 93 des angefochtenen Urteils, wonach der in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 260/68 vorgesehene Steuerfreibetrag die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder ergänze und nur die tatsächliche Zahlung dieser Zulage durch die Unionsorgane einen Anspruch auf diesen Freibetrag begründen könne, Art. 3 dieser Verordnung falsch ausgelegt und die tatsächliche Rechtsnatur des Freibetrags verkannt. Zwischen der Gewährung des Steuerfreibetrags und dem Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder bestehe kein Zusammenhang.

61 Der Rechtsmittelführer macht geltend, aus dem Wortlaut von Art. 3 der Verordnung Nr. 260/68 und dem historischen Kontext, in den sich dieser Artikel einfüge, ergebe sich, dass der Steuerfreibetrag nicht zusätzlich zur Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, sondern neben der in Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Werbungskostenpauschale zu gewähren sei, so dass die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder keine Vorbedingung für die Gewährung dieses Freibetrags sei.

62 Die fehlerhaften Wertungen des Gerichts in Bezug auf die Auslegung von Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 260/68 ergäben sich u.a. aus einer Heranziehung seiner Rechtsprechung, insbesondere aus dem in den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils angeführten Urteil XB/EZB, die ihrerseits rechtsfehlerhaft sei.

63 Als Zweites hält der Rechtsmittelführer die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 74 und 93 des angefochtenen Urteils für fehlerhaft, wonach sämtliche in Anhang VII Art. 2 des Statuts vorgesehenen Kriterien erfüllt sein müssten, einschließlich des in Art. 2 Abs. 3 vorgesehenen Kriteriums der Altersgrenze für das betreffende Kind, damit ein Kind als unterhaltsberechtigt anerkannt werden könne und einen Anspruch auf Gewährung des Steuerfreibetrags begründe.

64 Insoweit ergebe sich aus dem in dieser Rn. 74 angeführten Urteil vom , Brems/Rat (T‑75/89, EU:T:1990:88), dass für die Definition des „unterhaltsberechtigten Kindes“ allein Anhang VII Art. 2 Abs. 2 des Statuts maßgebend sei. Eine solche Auslegung werde durch die Schlussfolgerungen Nr. 222/04 der Verwaltungsleiter bestätigt, die sich nur auf diesen zweiten Absatz und nicht auf andere Bestimmungen von Anhang VII Art. 2 des Statuts bezögen.

65 Daraus folge auch, dass die Ausführungen des Gerichts in Rn. 77 des angefochtenen Urteils, wonach der Rechtsmittelführer hätte geltend machen müssen, dass seine Töchter gemäß Anhang VII Art. 2 Abs. 4 des Statuts durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt werden müssten, rechtsfehlerhaft seien. Eine solche Wertung liefe der mit der Annahme der Schlussfolgerungen Nr. 222/04 der Verwaltungsleiter angestrebten Verwaltungsvereinfachung zuwider.

66 Im Übrigen ergebe sich erstens aus der bisherigen 60-jährigen Praxis der Kommission, dass ein Tätigwerden des Rechtsmittelführers auf der Grundlage von Anhang VII Art. 2 Abs. 4 des Statuts in Anbetracht der in diesen Schlussfolgerungen der Verwaltungsleiter festgelegten Bedingungen nicht erforderlich gewesen sei. Zweitens habe die Kommission dem Rechtsmittelführer selbst mitgeteilt, dass er keine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für seine beiden Kinder mehr erhalte, ihm auf Antrag aber ein Steuerfreibetrag gewährt werden könne. Somit hätte das Gericht ihm diesen Freibetrag jedenfalls nach den Regeln des Gewohnheitsrechts und Vertrauensschutzes gewähren müssen.

67 Als Drittes und Letztes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils die wahre Rechtsnatur eines Steuerfreibetrags verkannt habe. Der Rechtsmittelführer habe weder die „Weiterbezahlung von Steuerfreibeträgen [an ihn]“, noch – wie in Rn. 100 des angefochtenen Urteils festgestellt worden sei – die „Erstattung der Beträge, die seiner Ansicht nach von der Besteuerungsgrundlage seiner Dienstbezüge hätten abgezogen werden müssen“, beantragt.

68 Ein Steuerfreibetrag werde nicht bezahlt, sondern führe zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens. Erst in einem nächsten Schritt führe er zu einer geringeren Steuerlast in Abhängigkeit des jeweils anzuwendenden Steuersatzes. Der Rechtsmittelführer habe daher eine Steuerrückerstattung aufgrund einer neuen Berechnung der Steuerlast nach Abzug der anzurechnenden Freibeträge beantragt.

69 Darüber hinaus macht der Rechtsmittelführer geltend, sobald er keine Bezüge mehr erhalte, etwa nach seinem Tod, zahle er auch keine Steuern mehr und erhalte somit auch keinen Freibetrag. Somit bestehe entgegen den Ausführungen in den Rn. 72 und 73 des angefochtenen Urteils keine Gefahr, dass der Unionshaushalt über den Tod des Rechtsmittelführers hinaus mit dessen Kindern belastet würde. Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 72 und 73 seien daher völlig irrelevant.

70 Schließlich verweist der Rechtsmittelführer darauf, dass er keine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder verlange, die ihm unstreitig nicht zustehe. Außerdem gehe der Unterhalt seiner Kinder allein zu seinen Lasten und nicht zu Lasten des Unionhaushalts. Allerdings könne es auch nicht sein, dass er aus seinen bereits versteuerten Bezügen Leistungen anstelle der öffentlichen Hand erbringe, wie etwa Wohngeld, Heizkostenhilfe, Sozialhilfe oder Ausbildungskosten, die ansonsten aus Steuermitteln erbracht werden müssten, ohne im Gegenzug selbst dafür steuerlich entlastet zu werden.

71 Nach Ansicht der Kommission sind die Teile 1 bis 3 des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

  • Würdigung durch den Gerichtshof

72 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 260/68 wird die Steuer zugunsten der Union monatlich fällig; ihr unterliegen die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge jeder Art, die jedem Steuerpflichtigen von der Union gezahlt werden.

73 Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung führt die Leistungen und Zulagen auf, die mit Rücksicht auf die Familie gewährt werden oder die sozialer Art sind und die von der Besteuerungsgrundlage abzuziehen sind. Zu diesen Leistungen und Zulagen zählt die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder. Folglich ergibt sich, wie das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung, dass bei der Berechnung der von einem Beamten wie dem Rechtsmittelführer auf seine monatlichen Dienstbezüge geschuldeten Steuer von der Besteuerungsgrundlage insbesondere die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder abzuziehen ist.

74 Außerdem werden nach Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Verordnung von dem nach den vorstehenden Bestimmungen in Art. 3 dieser Verordnung errechneten Betrag 10 % für Werbungskosten und persönliche Aufwendungen abgesetzt.

75 Schließlich wird nach Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 260/68 „[f]ür jedes unterhaltsberechtigte Kind des Steuerpflichtigen sowie für jede Person, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt ist, … außerdem ein Betrag abgesetzt, der der doppelten Höhe der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder entspricht“.

76 Aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 ergibt sich, wie das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass der Steuerpflichtige, um in den Genuss des zusätzlichen Steuerfreibetrags nach dieser Bestimmung kommen zu können, ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder oder eine oder mehrere einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Personen im Sinne von Anhang VII Art. 2 Abs. 4 des Statuts haben muss.

77 Dagegen macht Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 260/68, wie die Generalanwältin in Nr. 26 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 81 und 93 des angefochtenen Urteils die Gewährung des Steuerfreibetrags nicht davon abhängig, dass die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder dem Betroffenen auf der Grundlage von Anhang VII Art. 2 Abs. 3 tatsächlich gezahlt wird.

78 Wiewohl die Gewährung des Steuerfreibetrags nicht von der tatsächlichen Zahlung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder abhängt, kann jedoch nicht der Ansicht des Rechtsmittelführers gefolgt werden, wonach zwischen dem Freibetrag und der Zulage keinerlei Zusammenhang bestehe.

79 Zum einen ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sowohl der Steuerfreibetrag als auch die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder einen sozialen Zweck haben und dass ihre Zahlung durch die Ausgaben gerechtfertigt ist, die sich aus einem aktuellen und konkreten Bedarf ergeben, der mit der Existenz des Kindes und seinem tatsächlichen Unterhalt einhergeht (vgl. Urteile vom , Schwedler/Parlament, C‑132/90 P, EU:C:1991:452, Rn. 18 und 26, vom , Rat/Brems, C‑70/91 P, EU:C:1992:201, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom , MG/EIB, C‑173/22 P, EU:C:2023:932, Rn. 47).

80 Zum anderen hängen, wie in Rn. 76 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Gewährung des Steuerfreibetrags und die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder davon ab, ob ein „unterhaltsberechtigtes Kind“ oder eine einem solchen Kind gleichgestellte Person im Sinne von Anhang VII Art. 2 des Statuts vorhanden ist.

81 Zum Begriff „unterhaltsberechtigtes Kind“ bestimmt Art. 2 Abs. 2 dieses Anhangs, dass „[a]ls unterhaltsberechtigtes Kind … das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten [gilt], wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird“.

82 Wie das Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt hat, nennt diese Bestimmung zwar keine Altersgrenze für die Definition des Begriffs „unterhaltsberechtigtes Kind“, doch ergibt sich aus einer Zusammenschau aller Bestimmungen von Art. 2 dieses Anhangs, dass dieser Begriff nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 allein zu verstehen ist, sondern dass ihm ein weiter gehendes Begriffsverständnis zugrunde zu legen ist.

83 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Anhang VII Art. 2 Abs. 1 des Statuts „[d]er Beamte … nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich … [erhält]“. Aus der Formulierung ergibt sich, dass nur Personen, die die Maßgaben dieser beiden Absätze erfüllen, als „unterhaltsberechtigte Kinder“ für die Zwecke der Anwendung von Art. 2 angesehen werden können.

84 Diese Auslegung wird durch Art. 2 Abs. 6 dieses Anhangs, der ausdrücklich auf ein „unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne dieses Artikels“ Bezug nimmt, und durch Art. 2 Abs. 7, der sich auf „ein im Sinne der Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigtes Kind“ bezieht, bestätigt.

85 Darüber hinaus sieht Anhang VII Art. 2 Abs. 4 vor, dass „jede Person …, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet“, einem unterhaltsberechtigten Kind ausnahmsweise gleichgestellt werden kann. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass mit dieser Bestimmung gerade sichergestellt werden soll, dass eine Person, die die Voraussetzungen von Abs. 3 dieses Artikels nicht erfüllt, weil es sich bei ihr weder um ein minderjähriges Kind noch ein volljähriges in Schul- oder Berufsausbildung befindliches Kind des Beamten handelt, einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt werden kann, wenn der Beamte den tatsächlichen Unterhalt dieser Person übernehmen muss. Insbesondere hat er klargestellt, dass sich aus dem Ausnahmecharakter dieser Gleichstellung nicht ergibt, dass das Kind des Beamten notwendig vom Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 4 dieses Anhangs ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Rat/Brems, C‑70/91 P, EU:C:1992:201, Rn. 7 und 10). Die aus diesem Urteil hervorgehende Rechtsprechung verbietet es jedoch, jedes Kind, das von dem Beamten unterhalten wird, unabhängig von den in Art. 2 Abs. 3 dieses Anhangs vorgesehenen Voraussetzungen als sein unterhaltsberechtigtes Kind anzusehen.

86 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weitere Bestimmungen des Statuts, namentlich dessen Art. 72, der die Krankheitsfürsorge betrifft, oder auch Art. 80, der das Waisengeld betrifft, hinsichtlich der Definition des Begriffs „unterhaltsberechtigtes Kind“ auf Anhang VII Art. 2 des Statuts in seiner Gesamtheit und nicht nur auf dessen Abs. 2 verweisen. Daher ist insbesondere aus Gründen der Kohärenz der Regelungen des Statuts für die Definition dieses Begriffs auf sämtliche Bestimmungen von Art. 2 abzustellen.

87 So hat der Gerichtshof im Wesentlichen bereits entschieden, dass der Begriff „unterhaltsberechtigtes Kind“ unter Berücksichtigung von Anhang VII Art. 2 des Statuts in seiner Gesamtheit auszulegen ist (Urteil vom , Gerin/Kommission, 806/79, EU:C:1980:264, Rn. 15).

88 Nach alledem hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 74, 75 und 93 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden hat, dass der Begriff „unterhaltsberechtigtes Kind“ im Sinne von Anhang VII Art. 2 des Statuts unter Berücksichtigung der in Art. 2 Abs. 3 vorgesehenen Altersgrenzen auszulegen sei.

89 Da die Gewährung des Steuerfreibetrags, wie in Rn. 80 des vorliegenden Urteils ausgeführt, davon abhängt, ob ein „unterhaltsberechtigtes Kind“ im Sinne von Anhang VII Art. 2 des Statuts vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in Rn. 80 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 260/68 nur in den Fällen anwendbar sei, in denen der Betroffene auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Anhang VII Art. 2 des Statuts erfülle.

90 Die vorstehende Beurteilung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 260/68 und von Anhang VII Art. 2 des Statuts in deren Auslegung durch den Gerichtshof. Diese Beurteilung kann weder durch das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu einer Rechtsprechung des Gerichts und zu den Schlussfolgerungen Nr. 222/04 der Verwaltungsleiter, das in den Rn. 64 und 65 des vorliegenden Urteils zusammengefasst wird, noch durch sein Vorbringen zur Rechtsnatur eines Steuerfreibetrags, auf das sich die Rn. 67 bis 70 des vorliegenden Urteils beziehen, entkräftet werden.

91 Was das in Rn. 66 des vorliegenden Urteils erwähnte Vorbringen des Rechtsmittelführers betrifft, das Gericht hätte ihm jedenfalls nach den Regeln des Gewohnheitsrechts und Vertrauensschutzes den Steuerfreibetrag gewähren müssen, so ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Rechtsmittelgründe auf Argumente gestützt sein müssen, die aus dem Verfahren vor dem Gericht hergeleitet werden. Zudem kann das Rechtsmittel gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über die im ersten Rechtszug erörterten Rechtsgründe und Argumente beschränkt (Urteil vom , Coppo Gavazzi u.a./Parlament, C‑725/20 P, EU:C:2024:766, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92 Da das in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils wiedergegebene Argument vom Rechtsmittelführer vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden ist, ist es als unzulässig zurückzuweisen.

93 Nach alledem sind die Teile 1 bis 3 des dritten Rechtsmittelgrundes teils als unzulässig und teils als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

  • Vorbringen der Parteien

94 Mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in Rn. 94 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Schlussfolgerungen Nr. 222/04 der Verwaltungsleiter, auf deren Grundlage ihm der Steuerfreibetrag hätte gewährt werden müssen, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

95 Die interne Richtlinie Nr. 36-2004 der Kommission vom (im Folgenden: interne Richtlinie), mit der die Schlussfolgerungen Nr. 222/04 der Verwaltungsleiter umgesetzt worden seien, sei kein allgemeiner interner Beschluss auf der Grundlage des Statuts, sondern eine Entscheidung, die auf der Grundlage von Art. 10 der Verordnung Nr. 260/68 erlassen worden sei, um eine einheitliche Auslegung dieser Verordnung zu gewährleisten.

96 Außerdem stellten die Schlussfolgerungen der Verwaltungsleiter eine lex specialis dar, so dass die darin aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere die der Altersgrenze für unterhaltsberechtigte Kinder, anwendbar seien.

97 Nach Ansicht der Kommission ist der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

  • Würdigung durch den Gerichtshof

98 Wie das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, setzt die interne Richtlinie die Schlussfolgerungen Nr. 222/04 der Verwaltungsleiter um. Diese sehen vor, den Steuerfreibetrag nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 260/68 für unterhaltsberechtigte Kinder über 26 Jahre nur noch dann zu gewähren, wenn das Kind eine Ausbildung zum normalen Alter für die betreffende Ausbildung vor Erreichen des 26. Lebensjahrs aufgenommen hat und sie regelmäßig fortsetzt. Dort ist auch vorgesehen, dass der Steuerfreibetrag auf jeden Fall ab dem Zeitpunkt wegfällt, an dem das Kind ein Einkommen erhält, das 40 % des Gehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 übersteigt, oder aber dann, wenn das Kind das Alter von 30 Jahren erreicht.

99 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind interne Rechtsakte eines Unionsorgans, wie etwa eine interne Richtlinie der Kommission, als eine Verhaltensnorm mit Hinweischarakter anzusehen, die die Verwaltung sich selbst auferlegt und von der sie nicht ohne Angabe von Gründen abweichen darf (vgl. Urteil vom , Blomefield/Kommission, 190/82, EU:C:1983:358, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100 Solche internen Rechtsakte können jedoch in keinem Fall von verbindlichen und hierarchisch höherrangigen Rechtsakten wie im vorliegenden Fall von den Bestimmungen des Statuts oder der Verordnung Nr. 260/68 abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Blomefield/Kommission, 190/82, EU:C:1983:358, Rn. 21).

101 Daraus folgt, dass das Gericht in Rn. 92 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen hat, dass eine von einem Unionsorgan erlassene interne Richtlinie eine Norm sei, die dem Statut und, allgemeiner, einer Verordnung untergeordnet sei, bevor es entschieden hat, dass eine solche interne Richtlinie von Rechts wegen keine Regeln aufstellen könne, die von den Bestimmungen des Statuts oder einer Verordnung abwichen.

102 Aus den Erwägungen zum ersten bis dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes folgt, dass unbeschadet der ausnahmsweisen Gleichstellung mit unterhaltsberechtigten Kindern nach Anhang VII Art. 2 Abs. 4 des Statuts der in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 260/68 vorgesehene Steuerfreibetrag nicht auf Kinder eines Beamten angewandt werden kann, die älter als 26 Jahre sind, da diese Kinder die in Art. 2 Abs. 3 dieses Anhangs festgelegte Altersgrenze überschreiten, oberhalb derer eine Person nicht mehr als „unterhaltsberechtigtes Kind“ im Sinne dieses Art. 2 angesehen werden kann.

103 Nach alledem hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 94 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die interne Richtlinie im vorliegenden Fall keine Anwendung finden könne, da eine solche Anwendung gegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 260/68 in Verbindung mit Anhang VII Art. 2 des Statuts verstoßen hätte; insofern ist klarzustellen, dass die in Art. 2 Abs. 4 vorgesehene ausnahmsweise Gleichstellung mit unterhaltsberechtigten Kindern in der vorliegenden Rechtssache nicht in Rede steht.

104 Zu dem in Rn. 95 des vorliegenden Urteils angeführten Argument ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalanwältin in Nr. 55 ihrer Schlussanträge festzustellen, dass sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht ergibt, auf welcher Rechtsgrundlage die Kommission die interne Richtlinie erlassen hat. Allerdings kann ein solcher interner Rechtsakt, unabhängig davon, auf welcher Grundlage die interne Richtlinie von diesem Organ erlassen wurde, gemäß der in Rn. 100 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung jedenfalls keine Anwendung finden, wenn er gegen einen verbindlichen und hierarchisch höherrangigen Unionsrechtsakt verstößt.

105 Nach alledem ist der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

106 Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

107 Wie sich aus Rn. 42 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft die Auffassung vertreten, dass der Aufhebungsantrag des Rechtsmittelführers unzulässig sei, soweit er die stillschweigende Ablehnung vom betreffe. Folglich ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. Da der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sind, ist das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen.

Zur Klage vor dem Gericht

108 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

109 Im vorliegenden Fall bleibt die Klage vor dem Gericht angesichts der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils nur insoweit bestehen, als sie auf die Aufhebung der Entscheidung gerichtet ist, mit der der Antrag des Rechtsmittelführers vom auf Gewährung des Steuerfreibetrags abgelehnt wurde.

110 Vor dem Gericht hat der Rechtsmittelführer zwei Klagegründe geltend gemacht.

111 Mit dem ersten Klagegrund werden das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung mit einer Belehrung über sein Recht auf Einlegung einer Beschwerde und ein Begründungsmangel gerügt. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hätten die in den E‑Mails vom und in der E‑Mail vom enthaltenen „Entscheidungen“ mit einer Belehrung über sein Recht auf Einlegung einer Beschwerde versehen und begründet werden müssen. Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe den Anspruch auf Erhalt seiner Dienstbezüge verletzt. Da diese beiden Klagegründe vor dem Gericht streitig erörtert worden sind, ist die Klage als zur Entscheidung reif anzusehen.

Zum vor dem Gericht geltend gemachten zweiten Klagegrund

112 Was den zweiten Klagegrund angeht, der zuerst zu prüfen ist, so ergibt sich aus den Ausführungen zum dritten Rechtsmittelgrund in den Rn. 72 bis 93 und 98 bis 107 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission die Gewährung des Steuerfreibetrags zu Recht abgelehnt hat.

113 Aus diesen Ausführungen ergibt sich nämlich, dass unbeschadet der ausnahmsweisen Gleichstellung bestimmter Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern nach Anhang VII Art. 2 Abs. 4 des Statuts der in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 260/68 vorgesehene Steuerfreibetrag nicht auf Kinder eines Beamten angewandt werden kann, die älter als 26 Jahre sind, da diese Kinder die in Art. 2 Abs. 3 dieses Anhangs festgelegte Altersgrenze überschreiten, oberhalb derer eine Person nicht mehr als „unterhaltsberechtigtes Kind“ im Sinne dieses Art. 2 angesehen werden kann.

114 Außerdem kann nach diesen Ausführungen die interne Richtlinie, mit der die Schlussfolgerungen Nr. 222/04 der Verwaltungsleiter dahin gehend umgesetzt wurden, dass sie die Möglichkeit vorsieht, für Kinder, die nicht die Kriterien des Statuts erfüllen, um als unterhaltsberechtigt angesehen zu werden, einen Steuerfreibetrag zu gewähren und damit einen Anspruch auf eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder zu begründen, keine Anwendung auf den Rechtsmittelführer finden, da eine solche Anwendung gegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 260/68 in Verbindung mit Anhang VII Art. 2 des Statuts verstieße, wobei insofern klarzustellen ist, dass die in Art. 2 Abs. 4 vorgesehene ausnahmsweise Gleichstellung bestimmter Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern in der vorliegenden Rechtssache nicht in Rede steht.

115 Folglich ist der zweite Klagegrund unbegründet.

Zum vor dem Gericht geltend gemachten ersten Klagegrund

116 Was den ersten Klagegrund betrifft, der als Zweites zu prüfen ist, so ergibt sich aus den Rn. 30 bis 42 des vorliegenden Urteils, dass die E‑Mail vom als „beschwerende Maßnahme“ im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts und damit als „Entscheidung“ einzustufen ist, gegen die der Rechtsmittelführer gemäß dieser Bestimmung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrer Mitteilung Beschwerde einlegen konnte.

117 Zwar hätte die Kommission, wie der Rechtsmittelführer geltend macht, die E‑Mail vom als „Entscheidung“ einstufen und ihn über sein Recht auf Einlegung einer Beschwerde belehren müssen, doch konnte der Rechtsmittelführer unter den Umständen des vorliegenden Falles am namentlich gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen, indem er sich gegen die Weigerung des PMO wandte, ihm den zusätzlichen Steuerfreibetrag für seine beiden Töchter zu gewähren. Dem Rechtsmittelführer ist daher jedenfalls nicht das Recht vorenthalten worden, gegen die ihn beschwerenden Maßnahmen der Verwaltung Beschwerde einzulegen.

118 Zu dem Vorbringen, das PMO habe die Entscheidung über die Versagung des Steuerfreibetrags nicht hinreichend begründet, ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union, die in Art. 25 Abs. 2 des Statuts aufgegriffen wird, der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses, das die Adressaten des Rechtsakts oder andere unmittelbar und individuell von ihm betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom , Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119 Im vorliegenden Fall wurden in der E‑Mail vom die Gründe, aus denen der Rechtsmittelführer keinen Anspruch auf den Steuerfreibetrag hat, eindeutig dargelegt. Das PMO stützte sich insoweit auf das Urteil XB/EZB und stellte klar, dass nach diesem Urteil die Gewährung oder Verlängerung des Steuerfreibetrags nicht mehr erfolgen könne, sofern kein Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder gemäß Anhang VII Art. 2 des Statuts bestehe. Außerdem legte die Kommission in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ausführlich die Gründe dar, die die Versagung des vom Rechtsmittelführer begehrten Steuerfreibetrags rechtfertigten.

120 Somit war der Rechtsmittelführer in der Lage, die Gründe für die Versagung des Steuerfreibetrags zu erkennen.

121 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

122 Daraus folgt, dass der Antrag gegen die Entscheidung, mit der der Antrag vom auf Gewährung des Steuerfreibetrags abgelehnt wurde, zurückzuweisen ist.

Kosten

123 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

124 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

125 Nach Art. 138 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der gleichfalls nach Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten, wenn mehrere Parteien unterliegen. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt außerdem jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

126 Da der Rechtsmittelführer und die Kommission jeweils die Verurteilung des anderen zur Tragung der Kosten beantragt haben und jeweils mit einem oder mehreren ihrer Rechtsgründe unterlegen sind, sind ihnen jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom , Heßler/Kommission (T‑369/22, EU:T:2023:855), wird aufgehoben, soweit es den Antrag von Herrn Michael Heßler auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung vom seines Antrags auf Verlängerung eines Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder als unzulässig zurückgewiesen hat.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Der Antrag vor dem Gericht gegen die Entscheidung, mit der der Antrag von Herrn Heßler vom auf Gewährung des Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

4.

Herr Heßler und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:918

Fundstelle(n):
QAAAK-05546