Suchen Barrierefrei
BGH Beschluss v. - V ZR 48/25

Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 14 U 89/24vorgehend LG Osnabrück Az: 12 O 344/22

Gründe

1Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist die möglicherweise klärungsbedürftige Frage, ob auf Erbbaurechtsverträge die für Grundstückskaufverträge aufgestellten Grundsätze über die bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 Abs. 1 BGB geltende Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten Anwendung finden (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 161/22, WM 2024, 1230 Rn. 25 mwN) oder ob eine solche Vermutung wie bei Miet- und Pachtverträgen nicht eingreift (dazu , NJW 2002, 55, 57), nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht nimmt - ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund besteht - an, dass sich der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung der für die Klägerin handelnden Person bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrages vorliegend nicht ziehen lässt, weil für diese ein etwaiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar war. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Brückner                        Haberkamp                        Hamdorf

                     Malik                                Laube

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:201125BVZR48.25.0

Fundstelle(n):
TAAAK-05519