Instanzenzug: Az: 11 KLs 32/22
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den hilfsweise durch den Beschwerdeführer C. gestellten Aussetzungsanträgen nach § 262 Abs. 2 StPO analog war angesichts der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Rn. 20 mwN, Rn. 35; Beschluss vom – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 ff. Rn. 24), des Europäischen Gerichtshofs (vgl. , NJW 2024, 1723 ff. Rn. 106) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. , NStZ-RR 2025, 25 ff. Rn. 85, 91) zu der Frage der Verwertbarkeit von Daten des Krypto-Telefonanbieters EncroChat sowie mit Rücksicht auf den Beschleunigungsgrundsatz in Ausübung pflichtgemessen Ermessens nicht zu entsprechen.
Quentin
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Ri'inBGH Dr. Tschakert istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert.
Quentin
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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:040625B4STR51.25.0
Fundstelle(n):
PAAAK-05516