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BFH Urteil v. - I R 100/71 BStBl 1973 II S. 544

Leitsatz

1. Gegen wen sich ein Berichtigungsbescheid richtet, kann jedenfalls dann mit Hilfe der Adresse des zugrunde liegenden Erstbescheids bestimmt werden, wenn in den Erläuterungen des Berichtigungsbescheids auf den Erstbescheid hingewiesen ist.

2. Ein Erblasser, der Gewerbetreibender war, ist auch im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahres mit dem bis zu seinem Todestag angefallenen Gewinn zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 544
BFHE S. 123 Nr. 109,
JAAAA-99613

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BFH, Urteil v. 28.03.1973 - I R 100/71

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