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Verlustverrechnung bei einer GmbH & Co. KG
I. Sachverhalt
Gesellschafter der ABC GmbH & Co. KG sind die Kommanditisten A und B sowie die Komplementärin C GmbH. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine abweichende Regelung, wonach die Verteilung eines Jahresüberschusses eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses bedarf. Aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses wurden in der Vergangenheit allerdings (sog. gesamthänderisch gebundene) Rücklagen gebildet, deren Auflösung ebenfalls durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen ist. Im Geschäftsjahr 01 hat die Gesellschaft einen Verlust erwirtschaftet. Im Gesellschaftsvertrag ist die vorrangige Deckung von Verlusten durch eine Auflösung von Rücklagen nicht vorgesehen. Eine Auflösung von Rücklagen zur Deckung der Verluste durch einen gesonderten Gesellschafterbeschluss erfolgt nicht.
II. Fragestellung
Sind die Verluste des Geschäftsjahres 01 von den Kapitalanteilen der Gesellschafter abzuschreiben oder hat zunächst eine Verrechnung mit den vorhandenen (gesamthänderisch gebundenen) Rücklagen zu erfolgen?