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BGH Urteil v. - NotSt (Brfg) 1/24

Leitsatz

Ist ein Notar, der in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zu den Umständen der Errichtung einer Urkunde benannt worden ist, wirksam von der Schweigepflicht entbunden worden, ist er zur Aussage verpflichtet und begeht eine Dienstpflichtverletzung, wenn er seine Aussage weiter verweigert.

Gesetze: § 14 Abs 1 S 1 BNotO, § 14 Abs 3 S 1 BNotO, § 18 Abs 1 S 1 BNotO, § 18 Abs 1 S 2 BNotO, § 383 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 385 Abs 2 ZPO, § 387 ZPO

Instanzenzug: Az: NotSt (Brfg) 1/24 Beschlussvorgehend Az: 1 Not 3/23

Tatbestand

1    Der - disziplinarrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretene - Kläger ist Notar in Thüringen.

2    Im April 2009 beurkundete er einen Kaufvertrag über ein Tankstellengrundstück, der eine Vertragsstrafenregelung enthielt. Über die Verwirkung der Vertragsstrafe führten die Vertragsparteien im Folgenden einen Rechtsstreit vor dem Landgericht G.     (Az. 1 HKO 199/14). Die auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommene Käuferin benannte dort den Kläger als Zeugen zu den Umständen des Zustandekommens des Vertragsstrafeversprechens. Ihr an der Beurkundung beteiligter Geschäftsführer verstarb, noch bevor es zu einem Beweisaufnahmetermin kam. Mit Bescheid vom erteilte das zuständige Landesministerium anstelle des verstorbenen Geschäftsführers gemäß § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO die - noch fehlende - Erklärung über die Befreiung des Klägers von der Verschwiegenheitspflicht. Der gegnerische Urkundsbeteiligte hatte den Kläger bereits von dieser Pflicht entbunden. Dessen ungeachtet berief er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, weil er die Erklärung für nichtig hielt. Mit Zwischenurteil vom erklärte das Landgericht die Zeugnisverweigerung durch den Kläger für unrechtmäßig. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das zurück.

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7Der Beklagte beantragt,

das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des aufzuheben [gemeint: abzuändern] und wegen schuldhafter Verletzung der dem Kläger obliegenden Amtspflichten auf die erforderlichen Maßnahmen zu erkennen.

8Der zum Verhandlungstermin nicht persönlich erschienene und anwaltlich nicht vertretene Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

9    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie der Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

10    Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obgleich der Kläger nicht erschienen und auch nicht anwaltlich vertreten war. Mit Verfügung vom ist ihm die Belehrung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 3 BDG und § 109 BNotO erteilt worden. Der Kläger hat überdies - wie ihm mit Vorsitzendenverfügungen vom 16. Oktober, 4. November und mitgeteilt worden ist - keine erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung vorgetragen (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO iVm § 173 Satz 1 VwGO, § 3 BDG, § 109 BNotO).

11    Die Berufung des Beklagten hat überwiegend Erfolg. Sie ist begründet, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Disziplinarverfügung wegen der Weigerung des Klägers, als Zeuge zu dem Verhandlungstermin vom vor dem Landgericht G.     zu erscheinen und dort auszusagen, richtet, und im Übrigen unbegründet.

I.

12    Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei der prozessualen Aussagepflicht handele es sich um keine berufsrechtliche Pflicht. Bei unberechtigter Verweigerung der Aussage sehe die Zivilprozessordnung entsprechende Durchsetzungsregelungen in § 390 ZPO vor. Deshalb bestehe kein Anlass oder Bedürfnis, eine Amtspflicht anzunehmen, die mittels Disziplinarmaßnahme durchgesetzt werden müsse. Auch aus anderen Gründen - etwa wegen des Verstoßes gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO - liege keine Amtspflichtverletzung vor. Außernotarielles Verhalten stelle nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn es geeignet sei, das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Amtsführung des Notars in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Ordnungsrechtlich oder strafrechtlich relevantes außerberufliches Verhalten könne, müsse aber kein Dienstvergehen darstellen. Die disziplinarische Verfolgung außerberuflicher Straftaten hänge von den jeweiligen Umständen ab. Im vorliegenden Fall liege jedoch bereits keine Straftat vor. Außerdem habe das Zivilgericht das - zuletzt verhängte - Ordnungsgeld wieder aufgehoben, nachdem die Klage zurückgenommen worden sei. Dass die Zeugnisverweigerung zu schweren Folgen geführt habe, sei nicht ersichtlich, ebenso wenig, dass sie in der Öffentlichkeit Beachtung gefunden habe. Wegen der dem Kläger vorgeworfenen weiteren Amtspflichtverletzung sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als Reaktion auf die herabwürdigende und unhöfliche Äußerung des Klägers eine Missbilligung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO erforderlich, aber auch ausreichend.

II.

13    Der Kläger hat vorsätzlich gegen die ihm obliegenden Amtspflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie aus § 31 BNotO verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen (§ 95 BNotO) begangen. Zu Recht hat der Beklagte deswegen eine Disziplinarmaßnahme in Gestalt einer Geldbuße in Höhe von 9.000 € (§ 97 Abs. 1 Nr. 2 BNotO) verhängt. Auch die Sanktionierung der Äußerung des Klägers vom , die das Oberlandesgericht von einem Verweis in eine Missbilligung umgewandelt hat, ist nicht zu beanstanden.

141.    Zu Recht hat der Beklagte den Kläger wegen der von ihm verweigerten Aussage vor dem Landgericht mit der angefochtenen Geldbuße belegt.

15    a) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BNotO hat der Notar sein Amt im Sinne der geltenden Gesetze zu verwalten und sich innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Gegen diese Verpflichtung hat der Kläger durch sein Verhalten in dem Prozess vor dem Landgericht G.     verstoßen. Dabei kann dahinstehen, ob die Verweigerung des Zeugnisses über einen eine Beurkundung betreffenden Sachverhalt ein inner- oder außerdienstliches Verhalten betrifft. Denn auch ein Verhalten außerhalb des Dienstes - hier zudem mit engem Bezug zu einem innerdienstlichen Vorgang - ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, dieses Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (BeckOK BNotO/Herrmann, 11. Edition, § 95 Rn. 25, 25.1 [Stand: ]). Das ist vorliegend zu bejahen.

16    Ein Notar ist wie alle anderen Bürger auch verpflichtet, auf Ladung eines Gerichts als Zeuge zu erscheinen und im dort angesetzten Verhandlungstermin auszusagen, sofern er kein Recht hat, das Zeugnis zu verweigern (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO). Ebenso hat er sich rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen zu beugen. Dabei ist von einem Notar als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amts (§ 1 BNotO), der im Bereich vorsorgender Rechtspflege Staatsaufgaben wahrnimmt und in seiner Stellung derjenigen des Richters nahesteht (vgl. zB BVerfG DNotZ 2012, 945 Rn. 44, 49), in besonderem Maß zu erwarten, dass er sich gesetzestreu verhält und die ihm insoweit zukommende Vorbildfunktion erfüllt. Kommt der Notar diesen Verpflichtungen nicht nach, berührt dies - ungeachtet dessen, dass kein unmittelbarer Bezug zu einer notariellen Amtshandlung besteht - das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Rechtmäßigkeit seiner Amtsführung im Übrigen und damit die von ihm ausgeübte Rechtspflegefunktion. Dies gilt erst recht, wenn sein Verhalten im Zusammenhang mit einer früheren Amtstätigkeit (hier der Beurkundung eines Vertragsstrafeversprechens) steht. Ein Urkundsbeteiligter darf erwarten, dass ein Notar, den er als Zeugen in einem Rechtsstreit benannt hat, als Organ der Rechtspflege seiner Pflicht zur Aussage nachkommen wird, wenn er von der Schweigepflicht entbunden und - im Fall von Zweifeln - abschließend gerichtlich geklärt ist, dass ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht (mehr) zusteht. Beharrt der Notar gleichwohl auf seiner abweichenden Rechtsauffassung, handelt er pflichtwidrig und verhindert dadurch in rechtswidriger Weise den Fortgang des Verfahrens.

17    b) Auf die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO durfte sich der Kläger spätestens nach Rechtskraft des Zwischenurteils vom nicht (mehr) berufen, sondern war vielmehr zur Aussage verpflichtet. Ihm drohte daher auch keine Gefahr, sich durch seine Zeugenaussage einer Strafverfolgung wegen eines Vergehens gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB auszusetzen.

18    aa) Die Pflicht zur Verschwiegenheit betrifft den Kernbereich der notariellen Amtstätigkeit (vgl. zB Schwipps in Diehn, BNotO, 2. Aufl., § 18 Rn. 1). Im Zivilprozess ist der Notar dementsprechend berechtigt und verpflichtet, nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Zeugnis zu verweigern (BeckOK BNotO/Sander, 11. Edition, Stand: , § 18 Rn. 179). Diese Dienstpflicht besteht in erster Linie im Interesse der Beteiligten, die der Notar betreut hat, und dient ihrem Schutz, namentlich ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. zB Senat, Beschluss vom - NotZ 4/86, DNotZ 1987, 162; , DNotZ 2014, 837 Rn. 27; Sander aaO § 18 Rn. 2 mwN; Schwipps aaO Rn. 2, 21). Darüber hinaus dient sie dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit des Notars und damit einer funktionierenden vorsorgenden Rechtspflege (, DNotZ 2005, 288, 292; Sander aaO Rn. 4; Schwipps aaO Rn. 5).

19    bb) Gemäß § 18 Abs. 2 BNotO entfällt die Pflicht zur Verschwiegenheit jedoch, wenn alle Beteiligten dem Notar Befreiung hiervon erteilen. Soweit ein Beteiligter - wie vorliegend der Geschäftsführer der im Ausgangsprozess beklagten Partei - verstorben ist, kann an seiner Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen. Ist der Notar von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden, darf er das Zeugnis nicht mehr verweigern (§ 385 Abs. 2 ZPO; Sander aaO Rn. 153, 187). Bei Zweifeln über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet gemäß § 387 ZPO das vernehmende Gericht im Rahmen eines Zwischenstreits nach Anhörung der Parteien durch ein - der Rechtskraft fähiges (vgl. zB , BGHZ 121, 266, 276; MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl., § 322 Rn. 29) - Zwischenurteil (Sander aaO Rn. 188). An ein das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht verneinendes rechtskräftiges Zwischenurteil ist der Notar ungeachtet seiner abweichenden Rechtsauffassung gebunden (vgl. Senat, Beschluss vom - NotZ(Brfg) 3/21, DNotZ 2022, 635 Rn. 11 - betreffend den im vorliegenden Verfahren erteilten Bescheid des Ministeriums vom ). Eine nach Erlass des Zwischenurteils - wie hier - erfolgte Klagerücknahme im Ausgangsverfahren, in dem die Aussage hätte erfolgen sollen, beseitigt die vorangegangene Entscheidung nicht, sondern macht sie nur für den betreffenden Rechtsstreit folgenlos (Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 269 Rn. 56).

20    cc) Vorliegend haben nicht nur die an der Beurkundung des Vertragsstrafeversprechens formell und materiell Beteiligten - bezüglich des verstorbenen Geschäftsführers ersetzt durch die Befreiung seitens der Aufsichtsbehörde - den Kläger von seiner Verschwiegenheit entbunden, sondern über das Nichtbestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auch durch rechtskräftiges Zwischenurteil entschieden worden. Der Kläger hatte mithin trotz der von ihm weiter geltend gemachten - im Zwischenverfahren bereits beschiedenen - Bedenken keinen berechtigten Grund mehr, sich seinen Zeugenpflichten zu entziehen. Ein solcher ergab sich auch nicht aus der von ihm zwischenzeitlich erhobenen (unzulässigen) Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der vom Ministerium am erteilten Befreiungserklärung. Abwegig ist die Annahme des Klägers, die Verneinung seines eigenen Feststellungsinteresses könnte die - von ihm mithin nicht wirksam angegriffene - Befreiungserklärung und das gegen ihn ergangene rechtskräftige Zwischenurteil (rückwirkend) in Frage stellen. Er hätte vielmehr der Ladung zu dem Verhandlungstermin Folge leisten und vor Gericht aussagen müssen. Unbeschadet dessen, dass der Kläger schon aufgrund des rechtskräftigen Zwischenurteils zur Aussage verpflichtet war, gibt die Einlassung des Klägers dem Senat Anlass zu nachfolgenden Anmerkungen: Dass eine Befreiungserklärung als Verfahrenshandlung stets nur gegenüber dem Notar selbst abzugeben ist, ist § 18 Abs. 2 Halbsatz 1 BNotO nicht zu entnehmen. Jedenfalls in einem gerichtlichen Verfahren, in dem ein Notar aussagen soll, gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, warum dies so sein sollte. Ausreichend und zweckmäßig ist es vielmehr, dass solche Erklärungen zu den Gerichtsakten gereicht werden, wobei es angezeigt sein wird, sie dem Notar vor dem Beweisaufnahmetermin, etwa zusammen mit der Zeugenladung, zur Kenntnis zu bringen (vgl. Schwipps aaO Rn. 45). Weiter übersieht der Kläger, dass der Bescheid des Ministeriums bestandskräftig geworden ist und sein vergeblicher Versuch, seine Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen, daran nichts zu ändern vermocht hat.

21    Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das Zwischenurteil über sein (fehlendes) Recht zur Zeugnisverweigerung sei unwirksam, und dies damit begründet, es mangele bereits an der Erhebung einer gegen ihn gerichteten Klage, ferner seien die Klageanträge in der Entscheidung nicht aufgeführt und er sei nicht als Partei bezeichnet worden, ist dies offensichtlich unzutreffend. Der Zwischenstreit über das Zeugnisverweigerungsrecht ist Teil der Beweisaufnahme, über den nach Anhörung der Parteien vom Prozessgericht zu entscheiden ist (§ 387 Abs. 1 ZPO; vgl. zB Thönissen/Scheuch, BeckOK ZPO, 56. Edition, Stand: , § 387 Rn. 5; Röß in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 387 ZPO Rn. 2). Der Einreichung einer gesonderten Klage bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Aus den tatbestandlichen Feststellungen des Zwischenurteils des Landgerichts ergibt sich, dass - auf Antrag des Beweisführers - ein Zwischenverfahren über das Zeugnisverweigerungsrecht des Klägers aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO geführt worden ist, zu dem dieser als Partei geladen war. Dass die Parteistellung des Klägers im Zwischenstreit im Rubrum des Zwischenurteils versehentlich nicht erwähnt worden ist, ist unschädlich und überdies durch den berichtigt worden. Den Anforderungen des § 313 Abs. 2 ZPO war damit Genüge getan. Ebenso fehl geht der Einwand des Klägers, es hätten entsprechend der Zahl der Urkundsbeteiligten beziehungsweise der von ihnen vertretenen Gesellschaften vier (Zwischen-)Klagen geführt werden müssen. Gegner des im Zwischenstreit in Anspruch genommenen Zeugen ist entweder - wie hier - der Beweisführer oder unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 399 ZPO) der Beweisgegner (Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 387 Rn. 5). Schließlich müssen sich aus der Urteilsformel die Gründe der Zeugnisverweigerung nicht ergeben; es reicht, wenn aus dem Urteil ersichtlich wird, auf welchen Grund der Zeuge seine Weigerung gestützt hat (Röß aaO Rn. 3).

22    dd) Ein das Verschulden ausschließender unvermeidbarer Verbotsirrtum des Klägers im Sinne von § 17 Satz 1 StGB lag - zumal nach Erlass des Zwischenurteils - offensichtlich nicht vor.

23    c) § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG steht der Verhängung einer Geldbuße gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 BNotO als Disziplinarmaßnahme schon deshalb nicht entgegen, weil der Ordnungsgeldbeschluss, der wegen des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in dem zwischen den Urkundsbeteiligten geführten Vorprozess erlassen worden ist, nach Rücknahme der Klage wieder aufgehoben worden ist, eine ordnungsrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des Klägers mithin im Ergebnis nicht stattgefunden hat.

24    d) Der Senat hält nach eigener Prüfung und Abwägung die vom Präsidenten des Landgerichts für diese Verfehlung verhängte Geldbuße von 9.000 € zur Ahndung des Dienstvergehens für angemessen und erforderlich.

25    Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere der Amtspflichtverletzung unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Notars und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit zu bemessen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 13 Abs. 1 BDG). Eine - hier allein in Betracht kommende - Geldbuße ist innerhalb des gemäß § 97 Abs. 4 BNotO zu Verfügung stehenden gesetzlichen Rahmens (bis 50.000 €) festzusetzen. Die Geldbuße von 9.000 € bewegt sich insoweit noch im unteren Bereich des Möglichen. Eine geringere Geldbuße kommt nach Abwägung der Gesamtumstände nicht in Betracht.

26    Das vom Kläger begangene Dienstvergehen wiegt schwer und verlangt eine seinem Gewicht und der Bedeutung für die Rechtspflege entsprechende Ahndung. § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BNotO beinhaltet eine den Notar treffende Kardinalpflicht. Ein Verstoß fällt schon wegen der Bedeutung der Pflicht ins Gewicht. Hinzu tritt, dass der Kläger sich der Anordnung des Landgerichts, als Zeuge zu erscheinen und auszusagen, bewusst und in Kenntnis des rechtskräftigen Zwischenurteils widersetzt und damit vorsätzlich gehandelt hat. Insoweit hat er sich besonders uneinsichtig gezeigt und hartnäckig an der von ihm vertretenen, für jeden Juristen offensichtlich falschen Rechtsauffassung festgehalten. Durch die darin liegende beharrliche Weigerung, seinen Pflichten nachzukommen, hat der Kläger seine eigene Einschätzung der Rechtslage über die ihn als Partei des Zwischenstreits bindende Wirkung des rechtskräftigen Urteils (§ 325 ZPO) und damit im Ergebnis die geltende Rechtsordnung gestellt. Hierdurch hat er nicht nur den Rechtsstreit zwischen den Parteien des Vorprozesses erheblich verzögert, sondern auch zumindest die Gefahr geschaffen, dass sich seine Verweigerungshaltung auf das Ergebnis des Rechtsstreits auswirken konnte. Ferner hat er - obgleich Organ der Rechtspflege, das Staatsaufgaben wahrnimmt, die richterlichen Funktionen nahekommen - einen Umgang mit dem geltenden Recht gezeigt, der dem Ansehen seines Amts in der Außenwirkung in hohem Maße abträglich und geeignet ist, seine Integrität und Rechtstreue auch über den konkreten Anlass hinaus für das rechtsuchende Publikum jedenfalls dann in Frage zu stellen, wenn er eine von ihm für richtig gehaltene Rechtsansicht nicht durchsetzen kann. Durch sein Verhalten hat der Kläger - auch wenn es nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Beurkundungsvorgang stand - das Vertrauen, das die rechtsuchende Bevölkerung - namentlich die Urkundsbeteiligten und konkret die Parteien des Rechtstreits vor dem Landgericht G.     - ihm und dem Berufsstand entgegenbringt, und damit das Ansehen des Notarstands in besonderem Maße erschüttert. Von einem Notar ist absolute Rechtstreue zu erwarten. Ein Berufsträger, der ein rechtskräftiges Urteil nicht akzeptiert und durch sein Verhalten ein rechtsstaatliches Verfahren behindert, stellt sich im besonderen Maß gegen den Rechtsstaat, dessen Teil er sein soll. Um das Vertrauen in das Amt und sein Ansehen wiederherzustellen und künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden, bedarf es - obgleich der Kläger disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist - einer deutlich spürbaren Maßnahme. Dabei hat der Senat neben der fehlenden Vorbelastung zugunsten des Klägers in die Erwägung einbezogen, dass er durch sein Verhalten einen persönlichen Vorteil nicht erlangt oder erstrebt hat. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Kläger den Parteien neben der unvertretbaren Verzögerung des Rechtsstreits einen konkreten Schaden zugefügt hat, weshalb im Ergebnis offenbleiben kann, inwieweit die 2022 erfolgte Klagerücknahme auf der bis dahin unterbliebenen Beweisaufnahme beruhte. Dies zugrunde gelegt, ist unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Sanktionsrahmens und der in dieser Angelegenheit gegen den Kläger bereits angeordneten Ordnungsgelder die vom Präsidenten des Landgerichts verhängte Geldbuße in Höhe von 9.000 € angemessen und verhältnismäßig und zur Ahndung des Tatvorwurfs unter Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers - wofür auf die Ausführungen in der Disziplinarverfügung verwiesen wird - erforderlich.

272.    Des Weiteren hat der Kläger seine - auch gegenüber Dritten bestehende - Pflicht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 BNotO zu amtsangemessenem Verhalten verletzt (vgl. zB Holland in Schönenberg/Wessel/Plottek/Sikora, BNotO, § 31 Rn. 3; Frenz in Frenz/Miermeister, BNotO 6. Aufl., § 31 Rn. 6; Kobitzsch in Heinemann/Trautrims, Notarrecht, § 31 Rn. 7). Mit zutreffenden Erwägungen hat das Oberlandesgericht eine Missbilligung als Sanktion für erforderlich und ausreichend erachtet. Einer Disziplinarmaßnahme bedarf es hingegen nicht.

III.

28    Die Kostenentscheidung beruht auf § 109, § 96 Abs. 1 BNotO, § 77 BDG, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom - NotSt(Brfg) 1/18, MittBayNot 2020, 489, Rn. 134 mwN, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 223, 335).

Herrmann                           Roloff                           Böttcher

                   Brose-Preuß                      Kuske

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:101125UNOTST.BRFG.1.24.0

Fundstelle(n):
KAAAK-05441