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Online-Nachricht - Donnerstag, 27.11.2025

Europa | Anspruch eines EU-Beamten auf einen Steuerfreibetrag für ein in Ausbildung befindliches Kind (EuGH)

Dekorative GrafikBeamte der Europäischen Union erhalten für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine monatliche Kinderzulage. Die Zulage wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch gewährt. Auf begründeten Antrag wird sie bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Darüber hinaus erhalten Beamte für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Steuerfreibetrag. Zu diesem Zweck wird der doppelte Betrag der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder von der Besteuerungsgrundlage abgezogen ().

Sachverhalt: Ein Beamter der Europäischen Kommission beantragte bei dieser, den Steuerfreibetrag für seine Kinder, die ihr Studium über ihren 26. Geburtstag hinaus fortsetzten, weiterhin zu gewähren. Da die Kommission der Ansicht war, dass der Steuerfreibetrag an den Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder geknüpft sei, die spätestens mit Vollendung des 26. Lebensjahres ende, lehnte sie eine solche Verlängerung ab.

Die Richter des EuGH bestätigen die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission:

  • Die Gewährung des Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder hängt von der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder ab.

  • Wie diese Zulage wird der Steuerfreibetrag also höchstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes gewährt.

Hinweis:

Der Volltext des Urteils C-137/24 P ist auf der Homepage des EuGH veröffentlicht.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. (lb)

Fundstelle(n):
GAAAK-05344