1. Zinsen für einen Kredit zum Erwerb steuerfreier Pfandbriefe stehen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit (steuerfreien) Zinsen aus den Pfandbriefen und mit einem (steuerpflichtigen) Gewinn aus der Veräußerung der Pfandbriefe.
2. Stehen Ausgaben in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen, so sind sie in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die steuerfreien und die steuerpflichtigen Einnahmen des Veranlagungszeitraums zueinander stehen. Der Betrag der Ausgaben, der dabei auf die steuerfreien Einnahmen entfällt, ist nach den Grundsätzen des (BFHE 87, 243, BStBl III 1967, 92) abzugsfähig, soweit er die steuerfreien Einnahmen übersteigt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 509 BFHE S. 25 Nr. 109, JAAAA-99597
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