Instanzenzug: Az: 111 Ks 5/24
Gründe
I.
1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags mit Urteil vom zu Freiheitsstrafen von neun Jahren bzw. acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten sind die Akten am bei dem Bundesgerichtshof eingegangen.
2Die Bevollmächtigte der Kinder des Getöteten hat mit Schriftsatz vom gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Form des § 32d Satz 2 StPO beantragt, ihre Nebenklage zuzulassen. Dieser Schriftsatz ist dem Senat über den Generalbundesanwalt zugeleitet worden. Auf die Benachrichtigung über diese Zuleitung hat die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom in der Form des § 32d Satz 2 StPO ihre der Anschlusserklärung vorausgegangene Anfrage nach dem bei der Staatsanwaltschaft geführten Aktenzeichen an den Bundesgerichtshof übersandt.
II.
3Der Anschluss der Kinder des Getöteten ist wirksam. Sie gehören zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erklärt werden. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht ( mwN).
4Die Anschlusserklärung erfüllt auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO. Zwar hat die Bevollmächtigte die Erklärung vom an eine zur Empfangnahme unzuständige Stelle gesandt. Zuständig für die Entgegennahme war zu diesem Zeitpunkt das Revisionsgericht als das mit der Sache befasste Gericht. Aus dem Schriftsatz der Bevollmächtigten vom ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass eine Erklärung gegenüber dem Senat gewollt ist.
Menges Appl Zeng
Grube Lutz
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:061025B2STR296.25.0
Fundstelle(n):
YAAAK-05283