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StuB Nr. 23 vom Seite 923

Vermietungstreuhand kürzungsschädlich für die erweiterte Grundstückskürzung

Anmerkungen zum

RA/StB Dirk-Oliver Herbrig und M.Sc. Yannic Waller

Die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist bei eigenen Grundbesitz verwaltenden Unternehmen eine in der Praxis beliebte Kürzung in der Gewerbesteuer, kann sie im Idealfall doch zur vollständigen Entlastung von der Gewerbesteuer führen. Doch die erweiterte Kürzung ist ebenso beliebt wie fehleranfällig und wird in der Betriebsprüfung – ob des häufig zu erzielenden hohen Mehrergebnisses – gerne aufgegriffen, was sich auch in der zahlreichen Rechtsprechung widerspiegelt. So geschehen auch im das sich erstmalig mit der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Rahmen einer (verdeckten) Vermietungstreuhand befasst und diese als kürzungsschädlich ansieht. Der Beitrag erläutert zunächst die hinter dem Urteil stehende Problematik und ordnet dann das Besprechungsurteil in diesen Kontext ein. Abschließend werden nun notwendige Handlungsschritte diskutiert.

Burbaum/Wessels, Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, Grundlagen, NWB MAAAH-50170

Kernfragen
  • Womit beschäftigt sich das Urteil des FG Berlin-Brandenburg?

  • Wie entschied das FG?

  • Was ist betroffenen Stpfl. anzuraten?

I. Erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung und Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

[i]Rätke, Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung beim Treuhandmodell, BBK 2025 S. 861, NWB UAAAK-00157 Unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung für die erweiterte Kürzung ist das Nutzen und Verwalten eigenen Grundbesitzes. Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind darüber hinaus die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die Betreuung von Wohnungsbauten sowie eine Bauträgertätigkeit unschädlich, jedoch nicht durch die erweiterte Kürzung begünstigt. Grundbesitz ist dabei nach bewertungsrechtlichen Maßstäben zu verstehen. Nach § 176 Abs. 1 BewG (§ 68 Abs. 1 BewG a. F.) gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, Gebäude sowie sonstige Bestandteile und Zubehör. § 176 Abs. 2 BewG bestimmt jedoch, dass Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind, nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind. Nach dem Normwortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG darf jedoch ausschließlich eigener Grundbesitz vermietet werden. Umfasste die Vermietung somit mehr als den reinen Grundbesitz, führte dies nach ständiger Rechtsprechung unter Bezugnahme auf das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG regelmäßig zur Versagung der erweiterten Kürzung für den Erhebungszeitraum. Somit führt jede Tätigkeit, die nicht de lege lata unschädlich ist, zur Versagung der erweiterten Kürzung.

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Vermietungstreuhand kürzungsschädlich für die erweiterte Grundstückskürzung

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