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STFAN Nr. 12 vom Seite 6

Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Von Dipl.-Betriebswirt (FH) StB Uwe Czeppel

Unterhaltsaufwendungen gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen. Sie sind im EStG in § 33a Abs. 1 EStG geregelt. Ausführlichere Erläuterungen und Darstellungen finden sich in der Richtlinie R 33a.1 EStR und dem Hinweis H 33a.1 EStH sowie in zwei aktuellen „Allgemeine Hinweise zu § 33a Abs. 1 EStG“ und „Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland“.

Unterhaltsberechtigte Personen

Zu den unterhaltsberechtigten Personen zählt gem. KIEHL IAAAK-02050, Rz. 1-9, z. B. folgender Personenkreis:

  • Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder),

  • Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

  • geschiedene Ehegatten,

  • gleichgestellte Personen (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Bei Kindern bzw. Enkelkindern ist Voraussetzung, dass weder der Steuerpflichtige selbst noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld bzw. auf einen Kinderfreibetrag hat. Es darf sich also nicht um steuerliche Kinder handeln (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG).

Beispiel

Die Eltern unterstützen ihren 28-jährigen Sohn während des Studiums. Bedingt durch das Alter des Sohnes besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Bei geschiedenen oder bei getrennt lebenden Ehegatten ist zu be...