Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerschuldnerschaft nach § 13a und § 13b UStG
Die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft nach den §§ 13a und 13b UStG gehören zum zentralen Praxiswissen im Umsatzsteuerrecht. Während nach § 13a UStG grundsätzlich der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet, greift in bestimmten Fällen die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungen, Bauleistungen oder dem Handel mit Metallen spielt dieses Prinzip eine wichtige Rolle.
Vermeidung von Steuerausfällen
Schuldner der Umsatzsteuer ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich derjenige, der die Leistung ausgeführt hat. Eine Ausnahme stellt der innergemeinschaftliche Erwerb dar, für den der Erwerber die Umsatzsteuer schuldet (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Da die Umsatzsteuer eine indirekte Steuer ist, sind Steuerschuldner und Steuerträger jedoch im Regelfall nicht identisch. Wirtschaftlich getragen wird die Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger, der dem leistungserbringenden Unternehmen das Nettoentgelt zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu zahlen hat. Der leistungserbringende Unternehmer nimmt die Umsatzsteuer entgegen und führt sie als Steuerschuldner an das Finanzamt ab.
Sofern der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die durch den...