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BFH 17.09.2025 XR 11, 12/24, NWB 48/2025 S. 3247

beSt | Zum Verhältnis des § 47 Abs. 2 FGO zu § 52d FGO

Ein Steuerberater, der eine Klage nach Inkrafttreten des § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO; Nutzungspflicht elektronischer Postfächer) in Papierform bei dem Finanzamt anbringt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat (vgl. § 47 Abs. 2 FGO), befindet sich bis zur Veröffentlichung der ersten Entscheidungen, in denen die Möglichkeit einer Klageerhebung nach § 47 Abs. 2 FGO verneint wird, in einem unverschuldeten Rechtsirrtum.

Anmerkung:

Daher ist ihm – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 56 FGO – nach Ansicht des Senats jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auch bei einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten begründe ein Irrtum über das einzuhaltende Verfahrensrecht nicht stets ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden. Es komme bei Irrtümern über verfahrensrechtliche Fragen, die im Zeitpunkt der Vornahme d...

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