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RPflG | Rechtspfleger setzt Vergütung des Sachwalters fest
Für die Festsetzung der Vergütung des Sachwalters ist der Rechtspfleger im eröffneten Insolvenzverfahren auch dann funktionell zuständig, wenn im Verfahren ein Insolvenzplan vorgelegt wurde.
Dem Rechtspfleger sind in Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) die vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts zugewiesen, es sei denn, es liegt ein Richtervorbehalt vor (vgl. § 3 Nr. 2 lit. e des Rechtspflegergesetzes – RPflG). Zwar ist vorgesehen, dass das Verfahren über einen Insolvenzplan (§§ 217–256, 258–269 InsO) dem Richter vorbehalten bleibt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG). Ein Verweis auf § 64 Abs. 1 InsO, wonach das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss festsetzt, fehlt hingegen. Für die Zuständigkeit des Richters für die Vergütungsfestsetzung nach Vorlage eines Insolvenzplans sprechen nach Auffassung des BGH auch keine Gr...