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GmbH | Abgabe einer Vermögensauskunft durch den faktischen Geschäftsführer
Kann der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (vgl. 802c der Zivilprozessordnung – ZPO) nur angeben, dass er zur Erteilung von Auskünften zu dem zu offenbarenden Vermögen nicht in der Lage ist, weil er die ihm als gesetzlichem Vertreter übertragenen Aufgaben nicht ausführe, keine Kenntnisse über die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens habe und Auskünfte allein eine andere Person erteilen könne, ist auf Antrag des Gläubigers auch derjenige, der faktisch die Organstellung ausübt, zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden.
Es würde dem Justizgewährungsanspruch der Gläubiger zuwiderlaufen, könnte der Schuldner durch die Einschaltung eines Strohmanns verhindern, dass Gläubiger durch die Abgabe der Vermögensauskunft von seinem Vermögen Kenntnis erla...