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NWB Nr. 48 vom Seite 3293

Mögliche Anerkennung bereits absolvierter CSRD-Fortbildungen

[i]WPK, Nachricht v. 17.9.2025Anträge auf Registrierung als Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung können erst gestellt werden, wenn das CSRD-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist. Ein Entwurf der Bundesregierung v.  liegt vor. An die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ist die Frage herangetragen worden, ob sie spezielle Fortbildungen für künftige Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Wirtschaftsprüfer im Vertrauen darauf, dass die CSRD zeitnah in deutsches Recht umgesetzt wird, bereits absolviert haben, anerkennen wird. Es geht um mindestens 40 Stunden umfassende Fortbildungen, in denen die in § 24b Abs. 2 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung-RegE genannten Inhalte vermittelt werden (§ 13d Abs. 3 Satz 2 WPO-RegE, Art. 23 Nr. 16 des RegE). Der Vorstand der WPK „arbeitet daran“, dass Kammermitglieder, die eine solche Fortbildungsveranstaltung bereits besucht haben, diese bei der zukünftigen Registrierung als Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung angeben können. Eine Entscheidung bedarf allerdings noch weiterer Beratungen in den Gremien der WPK, vor allem auch im Beirat.

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