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BGH Beschluss v. - 2 StR 637/24

Instanzenzug: Az: 9 KLs - 8831 Js 43422/22nachgehend Az: 2 StR 637/24 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Geldwäsche in 74 Fällen unter Einbeziehung der mit einem verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn auf der Grundlage der §§ 73, 73c StGB die „Einziehung“ eines Geldbetrages in Höhe von 89.319 Euro angeordnet sowie ein näher bezeichnetes Mobiltelefon eingezogen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

21. Den Verfahrensrügen bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

32. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch in den Fällen II.1. bis II.13. und II.88. der Urteilsgründe, zu den insoweit verhängten Einzelstrafen, zu der diese Fälle betreffenden Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 68.580 Euro und zur Einziehung des Mobiltelefons keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

43. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte in den Fällen II.14. bis II.87. der Urteilsgründe wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung verurteilt worden ist.

5a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Fällen II.14. bis II.64. der Urteilsgründe finanzierte der Angeklagte seinen Lebensunterhalt im Juli 2021 zumindest aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln. Die vereinnahmten Gelder in Höhe von insgesamt 8.045 Euro aus dem – nicht im Zusammenhang mit den Fällen II.1. bis II.13. der Urteilsgründe stehenden – Straßenverkauf zahlte er zwischen dem und dem in insgesamt 51 Fällen mit Teilbeträgen zwischen 20 und 500 Euro auf sein unter seinem Namen eröffnetes und auch unabhängig davon genutztes Konto bei der K. Sparkasse ein.

6Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen (Selbst)Geldwäsche nicht. Danach macht sich nur strafbar, wer den aus einer eigenen rechtswidrigen Vortat herrührenden Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften, die über den gewöhnlichen Umgang mit der Sache hinausgehen und darauf abzielen, dem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen (vgl., BGHSt 63, 268, 273 Rn. 23 mwN).

7Indem der Angeklagte das Bargeld auf sein Konto bei der K. Sparkasse einzahlte anstatt es zu behalten, verschleierte er die aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln erzielten Erlöse nicht, da es sich dabei um einen gewöhnlichen Umgang mit der Sache handelte; darüber hinaus gehende manipulative oder klandestine Verhaltensweisen sind nicht festgestellt. Der Senat schließt aus, dass insoweit noch Feststellungen getroffen werden können. Der Angeklagte ist daher insoweit gemäß § 354 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen.

8b) Hinsichtlich der Fälle II.65. bis II.87. der Urteilsgründe erweisen sich die Urteilsgründe als widersprüchlich.

9Nach den insoweit getroffenen, der Einlassung des Angeklagten folgenden Feststellungen nutzte der Angeklagte im Tatzeitraum vom bis zum sein Konto bei der K. Sparkasse dazu, „Gelder, die von unbekannten Tätern mittels vorangegangener Straftaten generiert worden waren – wie dem Angeklagten bekannt war –, zu vereinnahmen und dann weiterzuleiten, u.a. zu Handelsplattformen für den Handel mit Kryptowährungen“. Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Landgericht andererseits zutreffend aus, aus dem – näher dargestellten – Inhalt der Chatkommunikation folge, „dass der Angeklagte […e]ntgegen seiner Einlassung […] Beteiligter des Phishing-Angriffs auf die Zeugen S. und W.“, den Geschädigten der Betrugstaten, gewesen sei, mithin an den Vortaten als Mittäter oder Gehilfe beteiligt war. Der weiteren Beweiswürdigung ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Angeklagte sein Bankkonto auch und gerade wegen der von den Hintermännern vorgeschlagenen Teilung der Beute zur Hälfte tatplankonform für die inkriminierten Geldbeträge zur Verfügung stellte und damit einen wesentlichen Beitrag zu den vorangegangenen Betrugstaten leistete (vgl. dazu , NStZ 2024, 90).

10Mit diesen Widersprüchen hat sich die Strafkammer den Blick auf die Möglichkeit einer Vortatbeteiligung des Angeklagten verstellt, wobei selbst die Voraussetzungen einer Selbstgeldwäsche gemäß § 261 Abs. 7 StGB nicht auf der Hand lägen. Wäre der Angeklagte an den Vortaten beteiligt, versteht es sich nach den bisherigen Feststellungen nicht von selbst, dass die einem gewöhnlichen Bankgeschäft entsprechenden Überweisungen geeignet gewesen sein sollen, die Erträge aus den Phishingtaten in einer für die Tatbestandserfüllung erforderlichen klandestinen oder manipulativen Art und Weise zu verschleiern.

11c) Der Freispruch in den Fällen II.14. bis II.64. der Urteilsgründe und die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.65. bis II.87. der Urteilsgründe haben den Wegfall der für diese Taten verhängten Einzelstrafen zur Folge, was der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzieht. Die zugehörigen Feststellungen hebt der Senat insgesamt mit auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.

124. Der Freispruch in den Fällen II.14. bis II.64. der Urteilsgründe und die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.65. bis II.87. der Urteilsgründe entzieht der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.739 Euro die Grundlage. Der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Einziehungsausspruchs hinsichtlich der Fälle II.14. bis II.64. der Urteilsgründe gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB steht die Vorschrift des § 265 Abs. 2 StPO entgegen.

13Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, den in den Fällen II.65. bis II.87. der Urteilsgründe einzuziehenden Wert der Taterträge nachvollziehbar zu berechnen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030625B2STR637.24.0

Fundstelle(n):
PAAAK-05179