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BFH Urteil v. - I R 77/71 BStBl 1973 II S. 452

Leitsatz

Die Frage, ob der Bezieher von Dividende diese als Forderung oder als Gewinnanteil mit der Folge der Kapitalertragsteuerpflicht bezieht, ist danach zu beantworten, ob die Dividende ihm allein aufgrund Gläubigerstellung oder aufgrund seiner Gesellschafterstellung zufließt. Das gilt auch dann, wenn er zur Zeit des Beschlusses über die Ausschüttung nicht mehr Gesellschafter des Unternehmens ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 452
BFHE S. 536 Nr. 108,
TAAAA-99559

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 14.02.1973 - I R 77/71

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