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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 8 K 220/25

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 246 Abs. 1; HGB § 247 Abs. 1; HGB § 2521 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 58 Nr. 2; BGB § 158 Abs. 1

Passivierung des gestundeten, aber jederzeit einforderbaren Vereinsjahresbeitrags beim bilanzierenden Vereinsmitglied

Leitsatz

  1. Ein (bilanzierendes) Vereinsmitglied eines eingetragenen Vereins hat für das laufende Jahr zu zahlende Beiträge zu einem Garantiefonds, den der Verein zur Sicherung und Förderung der Verbandsmitglieder eingerichtet hat, solange der Beitrag noch nicht gezahlt wurde, als Verbindlichkeit für dieses Jahr bilanziell zu erfassen.

  2. Die Passivierungspflicht für eine solche Verbindlichkeit besteht auch dann, wenn Verein und Vereinsmitglied übereinkommen, dass die Betragspflicht alsbald nicht erfüllt werden muss, der Verein die Zahlung des Beitrags aber jederzeit fordern kann.

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 2544 Nr. 44
BB 2025 S. 2544 Nr. 44
JAAAK-04922

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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 20.02.2025 - 8 K 220/25

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