Ernsthafte Zweifel an dem Ansatz des mit 10 % des durchschnittlichen
Bodenrichtwerts einer Gemeinde typisierten Bodenrechtswerts bei noch nicht
abschließend ermittelten und möglicherweise niedrigerem konkreten
Bodenrichtwert (Hessisches Grundsteuermodell)
Leitsatz
Eine erstmalig beantragte Ermittlung des Bodenrichtwerts für die zutreffende Nutzungsart des Grundstücks kann eine Unklarheit
in der Beurteilung des bei der Bestimmung des Faktors gemäß § 7 Abs. 1 HGrStG anzusetzenden Bodenrichtwerts als nach § 7 Abs.
2 Satz 1 HGrStG entscheidungserheblicher Tatsache begründen.
Der Anwendungsbereich von § 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG ist nicht auf Grundstücke im Innenbereich beschränkt.
Bei der Bestimmung des Faktors gemäß § 7 Abs. 1 HGrStG ist der Ansatz eines für die zutreffende Nutzungsart ermittelten Bodenrichtwerts
der Bodenrichtwertzone des Grundstücks nach § 7 Abs. 2 Satz 12 HGrStG gegenüber einem typisierenden Ansatz von 10 % des durchschnittlichen
Bodenrichtwerts der Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG vorrangig.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG begründet eine Bindung des Beteiligten des Grundsteuerverhältnisses (sog. Feststellungswirkung)
an den von dem Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert nach § 196 BauGB der Bodenrichtwertzone, in der das betreffende
Grundstück liegt.
Fundstelle(n): BB 2025 S. 2325 Nr. 41 OAAAK-04916
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Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 10.09.2025 - 3 V 697/25