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FG Köln Urteil v. - 14 K 950/22

Gesetze: FGO § 56 ; EStG § 32; EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68; Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft Art. 30 ; Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft Art. 31 Abs. 1 ; FGO § 47 Abs. 1 Satz 1

Kindergeld

Zum vollständigen Kindergeldanspruch, wenn fraglich ist, ob nach ausländischem Recht entsprechende Leistungen beansprucht werden können

Leitsatz

1. Ein Beteiligter, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, eine fristgebundene Klage rechtzeitig einzulegen, hat Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb der Klagefrist alles Zumutbare unternimmt, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben, indem er z.B. bis zum Ablauf der Klagefrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schafft.

2. Für ein in Deutschland geborenes minderjähriges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, welches bei der arbeitslosen Mutter in Deutschland lebt und dessen Vater in England als Soldat stationiert ist, besteht ein ungekürzter Kindergeldanspruch, wenn sich nicht zweifelsfrei klären lässt, ob für das Kind im Vereinigten Königreich ein Anspruch auf vergleichbare Familienleistungen („child benefit”) im fraglichen Zeitraum bestand.

3. Ein Kindergeldanspruch kann allerdings ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn in einem anderen Staat konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen bestehen.

4. Wenn Deutschland insoweit nachrangig zuständiger Staat ist, wird das Kindergeld bis zur Höhe der vorrangigen ausländischen Familienleistungen ausgezahlt, wobei jedoch nur sog. Differenzkindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den geringeren ausländischen Familienleistungen und dem inländischen Kindergeld gezahlt wird.

5. Fehlt es an zu koordinierenden Ansprüchen, weil in keinem anderen Staat Kindergeldansprüche bestehen, findet eine solche Kürzung nicht statt.

6. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union schließt Auskunftsersuchen der für die Familienleistungen zuständigen Träger der Mitgliedstaaten an die des Vereinigten Königreichs und umgekehrt nicht aus.

Fundstelle(n):
AAAAK-04912

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FG Köln, Urteil v. 23.05.2025 - 14 K 950/22

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