Suchen Barrierefrei
BGH Urteil v. - X ZR 39/25

Leitsatz

1. Zu den genehmigungspflichtigen Entgeltbedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AEG gehören Regelungen, die nicht unmittelbar die Höhe eines Entgelts bestimmen, sondern lediglich Voraussetzungen festlegen, unter denen die Inanspruchnahme eines bestimmten Entgelts zulässig ist.

2. Das Genehmigungserfordernis nach § 12 Abs. 3 AEG und die in § 12 Abs. 5 Satz 2 AEG vorgesehene Befugnis der Behörde, eine Genehmigung zu verweigern, wenn die Beförderungsbedingungen mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stehen, stehen einer Inhaltskontrolle auf der Grundlage von §§ 307 ff. BGB nicht entgegen.

3. Die aus dem tariflichen Gleichbehandlungsgebot gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG und § 4 EVO folgende Zielsetzung, die Anzahl unterschiedlicher Entgeltbedingungen, die zeitgleich gelten, und den Zeitraum, für den nicht mehr aktuelle Bedingungen wirksam bleiben, auf ein überschaubares Maß zu begrenzen, ist ein anerkennenswertes Interesse des Klauselverwenders, das bei der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB in die Abwägung einzubeziehen ist.

Gesetze: § 307 BGB, §§ 307ff BGB, § 308 Nr 4 BGB, § 12 Abs 1 S 2 AEG, § 12 Abs 2 S 2 AEG, § 12 Abs 3 AEG, § 12 Abs 5 S 2 AEG, § 4 EVO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 1 U 10/24 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 2-06 O 111/23 Urteil

Tatbestand

1Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

2Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der D.             AG. Sie bietet unter anderem die BahnCard an, die für einen bestimmten, automatisch verlängerbaren Zeitraum das Recht zum Abschluss von Beförderungsverträgen mit ermäßigtem Entgelt einräumt.

3Die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards (im Folgenden: BahnCard-Bedingungen) sind Bestandteil der durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur genehmigten Beförderungsbedingungen D.            AG. Sie enthalten unter anderem folgende Regelung:

C.2.6.4. Im Falle von Änderungen der BahnCard-Bedingungen wird das Verkehrsunternehmen diese dem Reisenden rechtzeitig mitteilen. Ist der Reisende mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform gegenüber dem Bahn-Card-Service kündigen. In diesem Fall verlängert sich die Geltungsdauer der BahnCard nicht. Macht der Reisende von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die geänderten Bedingungen mit Zusendung der neuen BahnCard wirksam. Hierauf wird das Verkehrsunternehmen in seiner Mitteilung den Reisenden jeweils hinweisen.

4Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, diese Bestimmung in Allgemeine Geschäftsbedingungen von Beförderungsverträgen mit Verbrauchern verwenden oder einzubeziehen sowie sich auf sie bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen. Ferner hat er Erstattung von Abmahnkosten begehrt.

5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Gründe

6Die zulässige Revision ist unbegründet.

7I.    Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8Die beanstandeten Regelungen verstießen nicht gegen die §§ 307 ff. BGB.

9Nach den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sei die Klausel so zu verstehen, dass die Beklagte auch nachteilige Änderungen der BahnCard-Bedingungen nicht im Wege eines beiderseitigen, der Änderung vorausgehenden Einverständnisses herbeiführen wolle, sondern durch einseitige Änderung seitens des Verwenders, die bei Ausbleiben einer Kündigung im nächsten Abonnementjahr wirksam werde. Der Kunde habe nur die Möglichkeit, die Änderung hinzunehmen oder den Vertrag zu kündigen.

10Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilte Genehmigung entfalte keine die zivilgerichtliche Inhaltskontrolle ausschließende Bindungswirkung. Der Beklagten verbleibe ein Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung der Entgelte. Diese seien nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG ohnehin nicht genehmigungsbedürftig.

11Die beanstandete Bestimmung falle nicht unter den Tatbestand von § 308 Nr. 4 BGB. Dieser setze voraus, dass eine nachträgliche Leistungsänderung auf Grund eines einseitigen Bestimmungsrechts des Verwenders erfolge. Im Streitfall beruhe das Wirksamwerden einer Änderung hingegen auf einem freiwilligen Unterlassen der Kündigung durch den Verbraucher.

12Die Klausel sei auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Zustimmung des Kunden werde nicht unzulässig fingiert, da die Änderung der BahnCard-Bedingungen nicht durch ein Schweigen, sondern dadurch wirksam werde, dass der Verbraucher von dem ihm eingeräumten Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch mache. Soweit die betroffenen Regelungen es dem Verwender ermöglichten, im Zuge der Änderung der BahnCard-Bedingungen auch Preise ohne Beschränkung auf Kostensteigerungen anzuheben, stelle das Sonderkündigungsrecht jedenfalls einen angemessenen Interessenausgleich dar.

13II.    Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

141.    Bei den beanstandeten Bestimmungen handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend vorausgesetzt hat, um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).

152.    Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die beanstandete Bestimmung dahin ausgelegt, dass sie die Beklagte ermächtigt, die BahnCard-Bedingungen unabhängig von einer Zustimmung des Kunden in beliebigen Punkten zu ändern.

16a)    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (, NJW 2013, 3716 Rn. 22; , BGHZ 195, 298 = NJW 2013, 99 Rn. 16).

17b)    Auf der Grundlage dieses Maßstabs ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die beanstandete Bestimmung der Beklagten ein einseitiges Recht zur Änderung der BahnCard-Bedingungen für den Zeitraum nach Ablauf der aktuellen Geltungsdauer der BahnCard einräumt.

18aa)    Wie die Revisionserwiderung im Ansatz zu Recht darlegt, deutet der Wortlaut des ersten Satzes der beanstandeten Bestimmung zwar darauf hin, dass die Beklagte von einem ihr ohnehin zustehenden Recht zur Änderung der BahnCard-Bedingungen ausgeht. Die Bestimmung lässt aber nicht erkennen, dass die Beklagte ein Änderungsrecht nur im Rahmen einer ohnehin bestehenden Befugnis wahrnehmen will und die Regelungen über die Information und das Kündigungsrecht nur für diesen Fall gelten sollen.

19Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist der Klausel zu entnehmen, dass die Beklagte sich darin unabhängig von sonstigen rechtlichen Grundlagen ein grundsätzlich unbeschränktes Recht zur einseitigen Änderung der BahnCard-Bedingungen ausbedingt, insbesondere auch zu solchen Änderungen, die für den Kunden nicht ausschließlich von Vorteil sind.

20bb)    Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, betrifft der Änderungsvorbehalt ein bestehendes Vertragsverhältnis.

21Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht dem nicht entgegen, dass die geänderten Bedingungen erst mit der Zusendung einer neuen BahnCard wirksam werden.

22Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verlängert sich der BahnCard-Vertrag nach Ablauf der in der Regel geltenden Laufzeit von einem Jahr um denselben Zeitraum, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. Wie der Senat bereits entschieden hat, begründet der BahnCard-Vertrag damit ein Dauerschuldverhältnis, bei dem für die genannte Konstellation eine Verlängerung über die Erstlaufzeit hinaus bereits bei Abschluss des Vertrags vereinbart wird ( Xa ZR 89/09, NJW 2010, 2942 Rn. 14). Mit dem Abschluss eines BahnCard-Vertrags entstehen die beiderseitigen Rechte und Pflichten daher nicht nur für den Zeitraum eines Jahres, sondern bis zur Beendigung des Vertrags durch Kündigung, also für unbestimmte Zeit.

23Der beanstandeten Bestimmung ist allerdings zu entnehmen, dass mitgeteilte Änderungen erst nach Ablauf der Geltungsdauer der zum Zeitpunkt des Zugangs der Änderungsmitteilung gültigen BahnCard wirksam werden. Jedenfalls aus dem Zusammenhang der Regelung ergibt sich zudem, dass sich die Beklagte nicht das Recht vorbehält, die Laufzeit einer bereits ausgegebenen BahnCard zu verkürzen oder zu verlängern. Angesichts der automatischen Verlängerung der Vertragslaufzeit greifen jedoch auch Änderungen, die erst nach Ablauf der Geltungsdauer der aktuellen BahnCard wirksam werden, in ein bestehendes Vertragsverhältnis ein.

24cc)    Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass getroffene Änderungen nach der beanstandeten Bestimmung nicht der Zustimmung des Kunden bedürfen.

25(1)    Der Kunde hat nach Mitteilung einer Änderung lediglich die - unter Einhaltung einer Frist zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit ohnehin bestehende - Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Ihm steht es hingegen nicht offen, am Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter festzuhalten.

26(2)    Die beanstandeten Bestimmungen sehen auch nicht vor, dass ein Schweigen des Kunden innerhalb der vorgesehenen Kündigungsfrist als Zustimmung zu der Änderung gilt.

27Eine Erklärungsfiktion dieses Inhalts kann allerdings auch dann anzunehmen sein, wenn eine Klausel vorsieht, dass eine mitgeteilte Änderung wirksam werden soll, wenn der Kunde den Vertrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Mitteilung der Änderung kündigt (, NJW 2016, 2101 Rn. 22). Ob eine Klausel in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich nach dem Gesamtkontext des Vertrages, in dem sie enthalten ist (, WM 2022, 1384 Rn. 23).

28Wie bereits oben dargelegt wurde, ergibt sich im Streitfall aus der beanstandeten Regelung, dass die Beklagte damit ein umfassendes Recht zu einseitigen Änderungen in Anspruch nimmt. Das Unterbleiben einer fristgemäßen Kündigung hat vor diesem Hintergrund nicht den Charakter einer fingierten Erklärung. Es hat lediglich zur Folge, dass das bereits bei Vertragsschluss begründete Dauerschuldverhältnis - fortan unter Geltung der neuen Bedingungen - bestehen bleibt.

293.    Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die beanstandete Bestimmung nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt, weil sie eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthält.

30a)    Änderungen von bereits wirksam in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen grundsätzlich eines Änderungsvertrags unter Beachtung der Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB, um Vertragsinhalt zu werden (vgl. nur , BGHZ 230, 347 = NJW 2021, 3179 Rn. 32).

31Wie bereits dargelegt wurde, sieht die beanstandete Regelung abweichend hiervon ein Recht der Beklagten zur Änderung der in den Vertrag einbezogenen BahnCard-Bedingungen unabhängig von einer Zustimmung des Kunden vor.

32b)    Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich ein Recht zur einseitigen Änderung der Beförderungsbedingungen nicht aus § 12 AEG.

33aa)    § 12 AEG statuiert gesetzliche Verpflichtungen eines Eisenbahnunternehmens in Bezug auf seine Tarife und darüber hinaus ein Genehmigungserfordernis.

34Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AEG sind öffentliche Eisenbahnunternehmen dazu verpflichtet, im Schienenpersonenverkehr Tarife aufzustellen, die Entgelte oder alle Angaben, die zur Berechnung des Entgeltes für die Beförderung von Personen und für Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind, sowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen enthalten. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG müssen diese Tarife gegenüber jedermann in gleicher Weise angewendet werden.

35Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG dürfen Eisenbahnverkehrsdienste ohne eine vorherige Genehmigung der Beförderungsbedingungen im Schienenpersonenverkehr nicht erbracht werden. Die Genehmigung von Beförderungsbedingungen kann gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 AEG unter anderem versagt werden, wenn sie mit dem geltenden Recht, insbesondere mit den Grundsätzen des Handelsrechts und den Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, nicht in Einklang stehen.

36Nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AEG werden Erhöhungen der Beförderungsentgelte oder andere für den Kunden nachteilige Änderungen der Beförderungsbedingungen frühestens sieben Tage nach der Bekanntmachung wirksam.

37bb)    Diesen Bestimmungen ist nicht die Befugnis zu entnehmen, bestehende Vertragsverhältnisse ohne Zustimmung des Kunden zu ändern.

38(1)    Der Wortlaut von § 12 AEG sieht ein solches Änderungsrecht nicht vor.

39(2)    Die Systematik der Vorschrift spricht ebenfalls gegen eine solche Befugnis.

40§ 12 AEG betrifft zwar die Ausgestaltung von Verträgen, die das Eisenbahnunternehmen mit seinen Kunden trifft. Die Vorschrift regelt aber nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus solchen Verträgen ergeben, sondern lediglich Pflichten, die das Eisenbahnunternehmen gegenüber der Allgemeinheit und der für die Genehmigung zuständigen Behörde hat.

41(3)    Ein Recht zur einseitigen Änderung der Beförderungsbedingungen ist auch zur Einhaltung des in § 12 Abs. 2 AEG statuierten Gleichbehandlungsgebots nicht erforderlich.

42Die Pflicht zur Aufstellung einheitlicher Tarife und zu deren gleichmäßiger Anwendung gegenüber jedermann hindert ein Eisenbahnunternehmen allerdings grundsätzlich daran, Verträge mit einzelnen Kunden zu unterschiedlichen Bedingungen abzuschließen. Sie zwingt das Eisenbahnunternehmen jedoch nicht dazu, bereits geschlossene Verträge zu Lasten der Kunden zu ändern, um einen Gleichlauf mit dem Inhalt neuer Verträge zu erzielen. Vielmehr ist der Umstand, dass ein längerfristiger Vertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als noch ein anderer Tarif galt, grundsätzlich ein zulässiges Differenzierungskriterium.

43Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt das Fehlen eines gesetzlichen Rechts zur einseitigen Änderung nicht zwingend dazu, dass die Beklagte an einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag so lange gebunden ist, bis der Kunde ihn kündigt. Die Beklagte ist von Gesetzes wegen nicht gezwungen, Verträge zu schließen, die sich mangels Kündigung seitens des Kunden ohne zeitliche Höchstgrenze automatisch verlängern. Auch bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen sind, hat sie es in der Hand, in den Vertragsbedingungen festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der Bedingungen oder eine Beendigung des Vertrags zulässig ist. Eines darüberhinausgehenden gesetzlichen Änderungsrechts bedarf es zur Erfüllung der Verpflichtungen aus § 12 AEG nicht.

44c)    Das Genehmigungserfordernis aus § 12 Abs. 3 AEG und die in § 12 Abs. 5 Satz 2 AEG vorgesehene Befugnis der Behörde, eine Genehmigung zu verweigern, wenn die Beförderungsbedingungen mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stehen, stehen einer Inhaltskontrolle auf der Grundlage von §§ 307 ff. BGB nicht entgegen.

45aa)    Entgegen der Auffassung der Revision unterliegen die BahnCard-Bedingungen allerdings dem Genehmigungserfordernis aus § 12 Abs. 3 AEG.

46(1)    Der Genehmigung nach § 12 Abs. 3 AEG bedürfen die Beförderungsbedingungen. Diese umfassen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AEG auch die Entgeltbedingungen.

47Ausgenommen vom Genehmigungserfordernis sind demgegenüber die Entgelte selbst. Dabei geht es um die Höhe der Entgelte. Zu den der Genehmigung bedürfenden Entgeltbedingungen gehört dagegen zum Beispiel die Kinderaltersgrenze (BT-Drucks. 16/4198 S. 7).

48Vor diesem Hintergrund gehören zu den Entgeltbedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 AEG Regelungen, die nicht unmittelbar die Höhe eines Entgelts bestimmen, sondern lediglich Voraussetzungen festlegen, unter denen die Inanspruchnahme eines bestimmten Entgelts zulässig ist (ähnlich Gerstner in Beck'scher AEK-Kommentar, 2. Aufl., § 12 AEG Rn. 45; Kühling/Otte, AEG/ERegG, 2020, § 12 AEG Rn. 20).

49(2)    Vereinbarungen über eine BahnCard betreffen danach allenfalls insoweit Entgelte im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 AEG, als darin festgelegt ist, um welchen Prozentsatz sich das reguläre Entgelt reduziert und welchen Preis der Kunde für die Gewährung dieses Vorteils zu entrichten hat.

50Bedingungen, die Einzelheiten der Inanspruchnahme der vorgesehenen Rabatte oder sonstige Aspekte der Vereinbarung betreffen, sind demgegenüber Entgeltbedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 AEG. Sie können zwar Einfluss auf das für eine Beförderungsleistung zu entrichtende Entgelt haben, regeln dieses aber nicht unmittelbar.

51bb)    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die beanstandeten Regelungen auf öffentlich-rechtlichen Vorgaben beruhen oder dem Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung unterliegen (, NJW 2005, 1774, juris Rn. 14; Urteil vom - III ZR 179/08, NJW 2009, 1334 Rn. 10; Urteil vom - XI ZR 3/10, NJW 2011, 1801 Rn. 17 f.).

52Eine Inhalts- und Billigkeitskontrolle ist nur insoweit ausgeschlossen, als die behördliche Aufsicht und Genehmigung die abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten bezwecken und somit der privatautonome Spielraum des Verwenders beseitigt ist. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn das betroffene Unternehmen ausschließlich die behördlich genehmigten Entgelte verlangen darf und Verträge, die andere Entgelte vorsehen, nur mit der Maßgabe wirksam sind, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten tritt, wenn also erreicht werden soll, dass das Zivilrecht dem öffentlichen Recht folgt. Dies ist zum Beispiel bejaht worden für die Genehmigungserfordernisse nach § 25 des Telekommunikationsgesetzes vom (BGBl. I S. 1120; dazu , NJW 2007, 3344 Rn. 15 f.) und nach § 19 des Postgesetzes vom (BGBl I S. 3294; dazu , MDR 2021, 996 Rn. 18 und 20).

53cc)    Die zuletzt genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht vor.

54(1)    Nach § 12 Abs. 5 Satz 2 AEG steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde, ob sie die Genehmigung wegen Verstoßes gegen Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen versagt. Dies spricht dafür, dass § 12 AEG die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht verdrängt, sondern deren Einhaltung durch eine behördliche Überprüfungsbefugnis sichert.

55Die Einräumung einer Überprüfungsbefugnis zeigt, dass die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch im Anwendungsbereich von § 12 AEG anwendbar sind. Vor diesem Hintergrund erschiene es systemwidrig, die Durchsetzung dieser Regeln dem Ermessen der Genehmigungsbehörde zu überlassen. Wenn die Behörde einen Verstoß nicht zum Anlass nimmt, die Genehmigung zu versagen, verbleibt es vielmehr bei der Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung.

56(2)    Dies steht in Einklang mit der Zielsetzung von § 12 AEG.

57§ 12 AEG sieht in der seit geltenden Fassung - anders als die oben aufgeführten Regelungen im Telekommunikations- und Postgesetz - ein Genehmigungserfordernis nur noch für die Beförderungsbedingungen (einschließlich Entgeltbedingungen vor), nicht aber für die Entgelte selbst. Auch für letztere gilt zwar weiterhin der in § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG und § 4 EVO normierte Gleichbehandlungsgrundsatz. Die differenzierte Regelung zeigt aber, dass die Unternehmen hinsichtlich des besonders wichtigen Elements der Preisgestaltung keinen behördlichen Vorgaben mehr unterliegen.

58Hieraus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei abgeleitet, dass das weiterhin vorgesehene Genehmigungserfordernis hinsichtlich der Beförderungsbedingungen nur noch ein ergänzendes aufsichtsrechtliches Instrument darstellt, das zwar eine rechtmäßige Ausgestaltung und gleichförmige Anwendung der Tarife sicherstellen, nicht aber zivilrechtliche Vorgaben für das Verhältnis zwischen Unternehmen und Kunde verdrängen soll (im Ergebnis wohl ebenso Gerstner in Beck’scher AEK-Kommentar, 2. Aufl., § 12 Rn. 69; Kühling/Otte, AEG/ERegG, 2020, § 12 AEG Rn. 75; offenlassend Hilpert, NZV 2007, 288, 289).

59(3)    Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht diese Beurteilung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rahmenvereinbarungen über das Entgelt für die Nutzung von Schienenwegen.

60Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass solche Vereinbarungen insoweit öffentlich-rechtlich überformt sind, als der Betreiber die Entgelte unter Beachtung konkreter gesetzlicher Vorgaben zu bemessen hat. Vor diesem Hintergrund hat er entschieden, dass eine Klausel, die den Verhandlungsspielraum eines Eisenbahnverkehrsunternehmens im Hinblick auf das beim Abschluss von Einzelnutzungsverträgen zu vereinbarende Entgelt einschränkt, nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt. Er hat dies aber nicht auf die Bindungswirkung einer behördlichen Genehmigung gestützt, sondern darauf, dass eine solche Einschränkung des Verhandlungsspielraums nicht von gesetzlichen Vorgaben abweicht (, NJW-RR 2015, 114 Rn. 17 ff.).

61Im Streitfall sieht das Gesetz eine Befugnis zu einseitigen Änderungen aus den oben genannten Gründen hingegen nicht vor.

62(4)    Aus § 4 Abs. 1 EVO ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

63Nach § 4 Abs. 1 EVO sind Sonderabmachungen, d.h. die Vereinbarung von Entgelten und Bedingungen ohne Bindung an die Tarife nur unter besonderen, im Streitfall nicht einschlägigen Voraussetzungen zulässig. Im Falle von unzulässigen Sonderabmachungen richten sich die Entgelte und Bedingungen gemäß § 4 Abs. 3 EVO nach dem Tarif.

64Dieser Regelung ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass das Zivilrecht dem öffentlichen Recht folgen soll.

65dd)    Eine gerichtliche Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB macht es der Beklagten nicht unmöglich, das in § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG und § 4 EVO normierte Gleichbehandlungsgebot einzuhalten.

66Soweit sich in den BahnCard-Bedingungen enthaltene Klauseln aufgrund einer Inhaltskontrolle als unwirksam erweisen, darf die Beklagte sich gegenüber keinem ihrer Kunden auf die betroffenen Bestimmungen berufen. Zudem ist sie gehalten, den Wortlaut ihrer Bedingungen unverzüglich anzupassen und ihren Vertragsschlüssen fortan nur noch die neuen Bedingungen zugrunde zu legen.

67Sofern die Wirksamkeit von Klauseln in Individualprozessen von Bedeutung ist, mag es allerdings vorkommen, dass die zur Entscheidung berufenen Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Daraus resultierende Differenzierungen zwischen einzelnen Kunden sind jedoch durch die Bindungswirkung der jeweils ergangenen Entscheidung gedeckt und begründen deshalb keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.

684.    Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass die beanstandete Bestimmung nicht gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist.

69a)    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die beanstandete Klausel allerdings einen Änderungsvorbehalt im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB.

70aa)    Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat, fallen Klauseln, die die Wirksamkeit einer Vertragsänderung von einer fingierten Annahmeerklärung des anderen Vertragsteils abhängig machen, grundsätzlich nicht unter den Tatbestand von § 308 Nr. 4 BGB.

71Wie bereits oben dargelegt wurde, sieht die beanstandete Bestimmung indes keine Zustimmungsfiktion vor, sondern ein Recht zur einseitigen Änderung der BahnCard-Bedingungen, auf die der Kunde nur mit einer Kündigung des Vertrags reagieren kann.

72bb)    Zu den nach der beanstandeten Bestimmung vorbehaltenen Änderungen gehören auch solche, die die Leistungen der Beklagten betreffen.

73Die beanstandete Bestimmung enthält keine Beschränkungen in Bezug auf den Inhalt der Klauseln, auf die sich das Recht zur einseitigen Änderung erstreckt. Damit bezieht sich das Änderungsrecht auch auf Klauseln, die die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen oder deren Modalitäten betreffen.

74b)    Die beanstandete Bestimmung ist jedoch nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Die Änderungsbefugnis ist unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten für die Kunden zumutbar.

75aa)    Wie die Revision im Ansatz zutreffend aufzeigt, kann eine Klausel, die ein Recht zur einseitigen Änderung der versprochenen Leistung vorsieht, einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB allerdings nur dann standhalten, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt und die Klausel für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit gewährleistet (, NJW 2005, 3420, juris Rn. 18; Urteil vom - VIII ZR 284/04, NJW 2005, 3567, juris Rn. 17; Urteil vom - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 15).

76Daran kann es insbesondere fehlen, wenn die betroffene Bestimmung dem Verwender das Recht vorbehält, wesentliche Vertragsbestimmungen auch grundlos nachträglich zu ändern. Dem Interesse des Kunden an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung wird der Vorrang vor dem Interesse des Verwenders an der Möglichkeit einer Änderung der Vorrang eingeräumt, soweit eine Beschränkung auf hinreichend konkretisierte und triftige Änderungsgründe nicht erkennbar ist (vgl. , NJW 2008, 360 Rn 23).

77So liegen die Dinge hier aber nicht. Im Streitfall macht die beanstandete Bestimmung das Recht zu einer einseitigen Änderung zwar nicht vom Vorliegen konkreter Gründe abhängig. Aus dem Zusammenhang ist für einen Durchschnittskunden dennoch hinreichend erkennbar, mit welchen Änderungen er rechnen muss und unter welchen Bedingungen diese eintreten können.

78Wie bereits oben dargelegt wurde, ergibt sich aus der Regelung, dass sich die Beklagte Änderungen nur für Zeiträume nach Ablauf der aktuellen Geltungsdauer der BahnCard vorbehält. Im Lichte von § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG und § 4 EVO kann es zudem nur um Änderungen gehen, die für alle neu abgeschlossenen Verträge gleichermaßen maßgeblich sind.

79Angesichts dessen lässt die Regelung hinreichend deutlich erkennen, aus welchem Grund das Änderungsrecht ausbedungen ist, nämlich um zu ermöglichen, dass die Vertragsbedingungen nach Ablauf der aktuellen Geltungsdauer wieder in Einklang stehen mit den genehmigten Beförderungsbedingungen, zu denen die BahnCard-Bedingungen gehören.

80bb)    An einer solchen Regelung hat die Beklagte ein anerkennenswertes Interesse.

81In diesem Zusammenhang ist zugunsten der Beklagten das in § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG und § 4 EVO normierte Gleichbehandlungsgebot zu berücksichtigen.

82Wie bereits dargelegt wurde, berechtigt und verpflichtet dieses Gebot die Beklagte zwar nicht dazu, den Inhalt bestehender Verträge sofort an jegliche Änderung des Tarifs anzupassen. Es begründet aber dennoch ein anerkennenswertes Interesse, die Anzahl unterschiedlicher Regelungen, die zeitgleich gelten, und den Zeitraum, für den nicht mehr aktuelle Regelungen wirksam bleiben, auf ein überschaubares Maß zu begrenzen.

83cc)    Vor diesem Hintergrund ist das so umschriebene Änderungsrecht für den Kunden auch zumutbar.

84Wie bereits oben dargelegt wurde, wird der BahnCard-Vertrag zwar für einen unbestimmten Zeitraum geschlossen und grundsätzlich nur durch eine fristgerechte Kündigung beendet. Weil der Kunde jeweils nur für den aktuellen Geltungszeitraum - in der Regel ein Jahr - an den Vertrag gebunden ist, muss er es indes hinnehmen, dass auch die Beklagte nicht auf unabsehbare Zeit an die ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen gebunden sein will und im Interesse einer Gleichbehandlung aller Kunden eine Vereinheitlichung der Tarifbestimmungen anstrebt.

85Bei dieser Ausgangslage erscheint es als angemessener Interessensausgleich, wenn die Beklagte für die Zeit nach Ablauf des für den Kunden auch im Falle einer Kündigung bindenden Vertragszeitraums eine Angleichung der Vertragsbedingungen an den aktuellen Tarif anstrebt. Die daraus resultierende Belastung des Kunden hält sich schon dadurch in Grenzen, dass er die Mitteilung der Änderung zum Anlass für eine Kündigung des Vertrags nehmen kann. Dass er den Vertrag nicht zu den alten Konditionen fortsetzen kann, ist ihm im Interesse einer Gleichbehandlung aller Kunden und in Anbetracht des begrenzten Zeitraums, für den er seinerseits fest an den Vertrag gebunden ist, zuzumuten.

86dd)    Eine Unzumutbarkeit für den Kunden folgt auch nicht daraus, dass die Klausel es der Verantwortung des Kunden überlässt, sich von der Bindung an die geänderten Bedingungen durch rechtzeitige Kündigung zu befreien.

87Die alternative Gestaltungsmöglichkeit, den Vertrag zum Ablauf der aktuellen Geltungsdauer auslaufen zu lassen, wenn der Kunde den Änderungen nicht zustimmt, hätte zwar den Vorteil, dass Kunden, die eine Fortsetzung zu den geänderten Bedingungen nicht wünschen, nicht Gefahr laufen, gegen ihren Willen weiter an den Vertrag gebunden zu sein, wenn sie nicht rechtzeitig die Kündigung erklären. Ein überwiegendes Interesse des Kunden an einer solchen Gestaltung ist aber deswegen nicht feststellbar, weil Kunden, die den Vertrag fortsetzen möchten, ihrerseits Gefahr laufen, die angestrebten Vorteile vorübergehend zu verlieren, wenn sie den Willen zur Fortsetzung nicht rechtzeitig erklären. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumutbar, dass der Kunde die Initiative ergreifen muss, wenn er eine Fortsetzung nicht wünscht, zumal die eingeräumte Kündigungsfrist von vier Wochen hierfür genügend Zeit lässt.

885.    Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht zu Recht auch eine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB verneint.

89Wie die Revision im Ansatz zu Recht ausführt, führt eine umfassende Befugnis des Verwenders zur einseitigen Änderung der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allerdings grundsätzlich zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Sie kann aber gerechtfertigt sein, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die der Verwender nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine im Regelungswerk etwa dadurch, dass eine Klausel durch die Rechtsprechung für unwirksam erklärt wird, entstandene Lücke Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lässt, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind (, NJW-RR 2008, 134 Rn. 11; Urteil vom - VIII ZR 97/19, WM 2022, 1384 Rn. 38).

90Im Streitfall mag die zuletzt genannte Voraussetzung nicht in allen Einzelheiten erfüllt sein. Die im Zusammenhang mit § 308 Nr. 4 BGB relevanten Umstände, dass die im Streitfall ausbedungene Änderungsbefugnis nur für Zeiträume nach Ablauf der aktuelle Geltungsdauer greift, die Beklagte ein anerkennenswertes Interesse hat, die Anzahl unterschiedlicher Regelungen zu begrenzen, und dem Kunden eine Vertragsänderung nach Ablauf des Zeitraums, für den er seinerseits an den Vertrag gebunden ist, vor diesem Hintergrund zumutbar ist, führen jedoch zu dem Ergebnis, dass die beanstandete Regelung auch unter dem Blickwinkel von § 307 Abs. 1 BGB nicht als unangemessen anzusehen ist.

91III.    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher                           Hoffmann                           Kober-Dehm

                    Marx                             von Pückler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:211025UXZR39.25.0

Fundstelle(n):
UAAAK-04898