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EuGH Urteil v. - C-659/24

Vorlage zur Vorabentscheidung – Antidumpingverfahren – Ausgeweiteter Antidumpingzoll – Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in China – Befreiung für die Einfuhr geringer Mengen durch Kleinunternehmen – Schwelle von 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils, die von einer Partei zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden

Leitsatz

  1. Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll in der durch die Verordnung (EU) Nr. 512/2013 der Kommission vom geänderten Fassung

    ist dahin auszulegen, dass

    die darin vorgesehene Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union mit einer anderen Befreiung nach Art. 14 Buchst. a und/oder b der Verordnung Nr. 88/97 in dieser Fassung kombiniert werden kann.

  2. Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der durch die Verordnung Nr. 512/2013 geänderten Fassung

    ist dahin auszulegen, dass

    die Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 der Verordnung Nr. 952/2013 eine Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll für monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils für alle Kunden des Bewilligungsinhabers vorsehen kann.

  3. Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der durch die Verordnung Nr. 512/2013 geänderten Fassung

    ist dahin auszulegen, dass

    die Überschreitung der Schwelle von monatlich „weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils“ bedeutet, dass einer Partei, die monatlich mehr als 299 Stück anmeldet und liefert, keine Befreiung von den ausgeweiteten Antidumpingzöllen nach dieser Bestimmung gewährt wird.

Gesetze: VO (EWG) 2474/93 Art. 1 Abs. 1, VO (EG) Nr. 71/97 Art. 2 Abs. 1, VO (EG) Nr. 88/97 Art. 14 Buchst. a, VO (EG) Nr. 88/97 Art. 14 Buchst. b, VO (EG) Nr. 88/97 Art. 14 Buchst. c, VO (EG) Nr. 88/97 Art. 15 Abs. 2, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 254

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (ABl. 1997, L 17, S. 17) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 512/2013 der Kommission vom (ABl. 2013, L 152, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der A-GmbH & Co. KG (im Folgenden: Einführerin) und dem Hauptzollamt C (Deutschland) über die Bedingungen für die Einfuhr bestimmter von einem ausgeweiteten Antidumpingzoll befreiter Fahrradteile aus China in die Europäische Union.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 71/97

3 Der Rat der Europäischen Union erließ die Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. 1993, L 228, S. 1).

4 Um eine Umgehung der mit der Verordnung Nr. 2474/93 eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch die Einfuhr von Fahrradteilen mit Ursprung in China, die für die Montage von Fahrrädern in der Union verwendet werden, zu verhindern, erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 71/97 vom zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (ABl. 1997, L 16, S. 55).

5 Der 38. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 71/97 lautet:

„Bei folgenden Endverwendungen ist eine Befreiung vom Antidumpingzoll gerechtfertigt: i) Montagevorgänge, bei denen der Tatbestand der Umgehung nicht erfüllt ist, und ii) die Verwendung wesentlicher Fahrradteile in geringen Mengen durch Kleinunternehmen (insbesondere als Ersatzteile), bei der davon ausgegangen wird, dass keine Umgehung vorliegt. Im letztgenannten Fall dürften die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile nämlich wirtschaftlich von begrenzter Bedeutung sein und die Abhilfewirkung des bestehenden Zolls durch die Zahl der Fahrräder, die aus solchen eingeführten Teilen hergestellt werden könnten, nicht untergraben (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverordnung).

Damit zwischengeschaltete Unternehmen, die die wesentlichen Fahrradteile nicht direkt einführen, diese Teile von Einführern kaufen und an Montagebetriebe verkaufen können, die den Antidumpingzoll nicht umgehen, sollten die entsprechenden Vorgänge ebenfalls im Rahmen des Systems der Kontrolle der Endverwendung überwacht werden.“

6 Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung bestimmt:

„(1)  Die Kommission legt nach Konsultation des Beratenden Ausschusses in einer Verordnung die erforderlichen Maßnahmen fest, um die Befreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, mit denen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführte Antidumpingzoll nicht umgangen wird, von dem gemäß Artikel 2 ausgeweiteten Zoll zu genehmigen.

(2)  Die Kommissionsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen über

  • die Genehmigung der Zollbefreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die insbesondere von Zwischenhändlern oder – zur Verwendung in kleinen Mengen – von Kleinunternehmen getätigt werden, sowie die Überwachung dieser Einfuhren“.

Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013

7 In den Erwägungsgründen 3 und 4 der Verordnung Nr. 88/97 heißt es:

„(3)

Den interessierten Parteien sollte in dieser Verordnung die Funktionsweise des Befreiungssystems eindeutig erläutert werden. Insbesondere sind genaue Regeln festzulegen, auf welche Weise bestimmte Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Zoll befreit werden können und wie die dafür erforderliche Genehmigung eingeholt werden kann.

(4)

… [D]ie direkten Einfuhren wesentlicher Fahrradteile [werden] vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie von einem Montagebetrieb, den die Kommission vom Zoll befreit hat, oder in dessen Namen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

… [D]ie Einfuhren wesentlicher Fahrradteile [werden] vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie im Rahmen der Kontrolle der besonderen Verwendung zur Zollbefreiung zugelassen werden und die Fahrradteile letztendlich an einen vom Zoll befreiten Montagebetrieb geliefert werden oder sofern nur geringfügige Mengen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet beziehungsweise an eine Partei geliefert werden. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den … Mechanismus für die Kontrolle der besonderen Verwendung sinngemäß anzuwenden. Werden pro Monat weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an eine Partei geliefert, so sind derartige Einfuhren wesentlicher Fahrradteile wirtschaftlich kaum von Bedeutung und dürften die Auswirkungen des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten Zolls nicht untergraben. Daher sollte bei diesen Einfuhren davon ausgegangen werden, dass sie keine Umgehung darstellen.

…“

8 Art. 14 („Zollbefreiung vorbehaltlich der Kontrolle der besonderen Verwendung“) der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 bestimmt:

„Werden ab dem Datum des Inkrafttretens der Referenzverordnung die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile von einer anderen Person als einer befreiten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so werden sie vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie im Einklang mit der Taric-Struktur in Anhang III und vorbehaltlich der sinngemäß geltenden Bedingungen gemäß Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 [des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1)] und den Artikeln 291 bis 304 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angemeldet werden und sofern

a)

die wesentlichen Fahrradteile an eine gemäß Artikel 7 oder 12 befreite Partei geliefert werden oder

b)

die wesentlichen Fahrradteile an einen anderen Inhaber einer Bewilligung im Sinne des Artikels 291 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geliefert werden oder

c)

monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden. Die Anzahl der von einer Partei angemeldeten oder an sie gelieferten Teile wird anhand der Anzahl der Teile errechnet, die von allen Parteien angemeldet oder an sie geliefert werden, die mit dieser Partei geschäftlich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben; oder

d)

die wesentlichen Fahrradteile zur Verwendung bei der Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor (TARIC‑Zusatzcode 8835) bestimmt sind.“

Verordnung Nr. 88/97 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/611 geänderten Fassung

9 Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 88/97 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/611 der Kommission vom (ABl. 2023, L 80, S. 67) geänderten Fassung sieht vor:

„Wenn festgestellt wird, dass die wesentlichen Fahrradteile, die von den in Absatz 1 genannten Parteien zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder entgegengenommen wurden, die in Artikel 14 Buchstabe c) genannte Schwelle übersteigen, oder wenn diese Parteien bei der Untersuchung nicht mitarbeiten, wird nicht länger davon ausgegangen, dass sie nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21)] fallen, und jede diesen Parteien erteilte Befreiungsgenehmigung wird rückwirkend widerrufen. …“

Durchführungsverordnung 2023/611

10 In den Erwägungsgründen 23 bis 25 der Durchführungsverordnung 2023/611 heißt es:

„(23)

Eine Befreiung sollte zudem widerrufen werden, wenn festgestellt wird, dass eine befreite Partei Praktiken anwendet, mit denen der ausgeweitete Zoll umgangen wird, indem sie unter anderem die Abhilfewirkung des Zolls durch die Einfuhr erheblicher Mengen untergräbt. Nach Artikel 14 Buchstabe c der [Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013] wird die Abhilfewirkung des Zolls untergraben, wenn 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils oder mehr entweder von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden.

(24)

Um Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten, sollte [der in Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 vorgesehene Schwellenwert] in der [Verordnung Nr. 88/97] ausdrücklich genannt werden.

(25)

Die Kommission hält es ferner für angebracht, klarzustellen, wie der in Artikel 14 Buchstabe c festgelegte Schwellenwert auszulegen ist. In diesem Zusammenhang sollte sich der Schwellenwert von monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils auf den monatlichen Durchschnitt der Stückzahl eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils in Zeiträumen von 12 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens der betreffenden Genehmigung für die besondere Verwendung beziehen. In jedem Fall darf die Gesamtdauer eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume die Geltungsdauer der betreffenden Genehmigung für die besondere Verwendung nicht übersteigen.“

Zollkodex der Union

11 Art. 211 („Bewilligung“) Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) (im Folgenden: Zollkodex der Union) bestimmt:

„Eine Bewilligung der Zollbehörden ist erforderlich für

a)

die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung“.

12 Art. 254 („Endverwendung“) des Zollkodex der Union bestimmt in Abs. 1:

„In der Endverwendung können Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

13 Die Einführerin führt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit verschiedene Fahrradteile aus China ein. In dieser Eigenschaft ist sie seit Jahren Inhaberin einer Bewilligung einer Endverwendung, die vom Hauptzollamt C ausgestellt wurde. Diese Bewilligung, die auf der Grundlage von Art. 254 des Zollkodex der Union erteilt wurde, erlaubt es ihr gemäß Abs. 1 dieses Artikels, Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union zu überführen.

14 Diese Bewilligung betraf ursprünglich:

  • wesentliche Fahrradteile, die an eine gemäß der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 befreite Partei geliefert werden (Art. 14 Buchst. a),

  • Lieferungen an andere Inhaber einer Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 des Zollkodex der Union und von Art. 291 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1), die die Einfuhrformalitäten nicht selbst durchführen (Art. 14 Buchst. b der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013),

  • und die Einfuhr von monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils, die entweder von einer Partei zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an diese geliefert werden (Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013).

15 In dieser Bewilligung hieß es, dass monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils für eigene Zwecke angemeldet oder von einer bestimmten Partei an andere Parteien (Endkunden) weitergeleitet werden dürften. Nach darauffolgenden Änderungen durch die Zollverwaltung bezog sich die Bewilligung jedoch nicht mehr auf die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013.

16 Im Jahr 2018 beantragte die Einführerin bei der Zollverwaltung auf der Grundlage von Art. 211 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex der Union, die Bewilligung rückwirkend ab dem so zu erweitern, dass die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 erfasst wird.

17 Sie machte geltend, diese Bestimmung erlaube eine Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll u.a. dann, wenn monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils an eine Partei „geliefert“ würden. Dieser Befreiungstatbestand sei dahin zu verstehen, dass ein Einführer, der Fahrradteile einführe, um sie an seine verschiedenen Kunden zu liefern, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit monatlich 299 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils pro Kunde einführen dürfe, für die er von Antidumpingzöllen befreit sei.

18 Nachdem die Zollverwaltung diesen Antrag abgelehnt hatte, erhob die Einführerin hiergegen Klage beim Finanzgericht (Deutschland), das die Klage abwies und die Ablehnung der Erweiterung der der Einführerin erteilten Bewilligung einer Endverwendung bestätigte.

19 Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 nur für Kleinunternehmen vorgesehen und muss sich daher auf Situationen beschränken, in denen insgesamt weniger als 300 Stück an alle Kunden des betreffenden Einführers geliefert werden. Diese Auslegung werde durch Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 71/97 bestätigt, wonach die von der Kommission zu erlassende Befreiungsverordnung im Wesentlichen Bestimmungen über „die Genehmigung der Zollbefreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die insbesondere von Zwischenhändlern oder – zur Verwendung in kleinen Mengen – von Kleinunternehmen getätigt werden, sowie die Überwachung dieser Einfuhren“ enthalten müsse.

20 Die Einführerin legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein.

21 Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, der Begriff „Kleinunternehmen“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung werde im geltenden Recht nicht definiert, und das Ziel der Verordnung Nr. 88/97 bestehe nur darin, eine Umgehung des Antidumpingzolls für den Fall zu verhindern, dass mehrere Unternehmen, die Waren anmeldeten, an einen Kunden Mengen lieferten, die insgesamt die vorgesehene Schwelle überstiegen. Für die Befreiung vom Antidumpingzoll sei daher nicht die Menge wesentlicher Fahrradteile zu bestimmen, die von Zwischenhändlern an andere Wirtschaftsteilnehmer verkauft würden, sondern die monatliche Menge, die letztlich an jeden Endkunden geliefert werde. Im Übrigen stelle die Schwelle von monatlich „weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils“ eine Freimenge dar, die zur Befreiung von 299 Stück dieser Teile auch bei Überschreitung der Schwelle führe, und nicht eine Freigrenze, die zur Folge habe, dass keine Befreiung erfolge, wenn eine Partei monatlich mehr als 299 Stück dieser Teile anmelde und liefere.

22 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits davon abhänge, welche Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit seien, und äußert insoweit Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013.

23 Erstens fragt es sich, ob die in dieser Bestimmung genannte Befreiung mit einer anderen Befreiung im Sinne von Art. 14 Buchst. a und/oder b dieser Verordnung kombiniert werden kann. Insoweit ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die in Art. 14 Buchst. a und b dieser Verordnung vorgesehenen Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll zwar mit der Befreiung nach Art. 14 Buchst. d dieser Verordnung kombiniert werden könnten, weil sie sich jeweils auf unterschiedliche Warenempfänger beziehungsweise Montagevorgänge bezögen und sich daher nicht überschneiden könnten. Dagegen könnte eine Partei das Ziel der Verordnung Nr. 88/97, das darin bestehe, nur wirtschaftlich untergeordnete Einfuhren zu befreien, dadurch missachten, dass sie Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und/oder b der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 in Kombination mit der Befreiung nach Art. 14 Buchst. c dieser Fassung der Verordnung in Anspruch nehme und so jeden Monat mehr als 299 Stück wesentlicher Fahrradteile zollfrei einführen könnte.

24 Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Bewilligung einer Endverwendung im Hinblick auf Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 eine Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll für monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils pro Kunde vorsehen kann oder ob diese Schwelle für alle Kunden gilt. Der Wortlaut dieser Bestimmung enthalte hierzu keine Hinweise, und ihre weite Auslegung könnte zu einer Umgehung des Antidumpingzolls führen. Das Geschäftsgebaren einer Partei oder ihr Auftreten am Markt seien für die Beurteilung dieser Frage unerheblich.

25 Drittens stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob es sich bei der Schwelle von monatlich „weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils“ im Sinne von Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 um eine Freigrenze handelt, was zur Folge hätte, dass die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt entfiele, wenn eine Partei mehr als 299 Stück monatlich anmeldete und lieferte. Für eine solche Auslegung als Freigrenze spreche das Motiv des Unionsgesetzgebers, lediglich kleinere Einführer oder Empfänger von Waren zu begünstigen.

26 Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 dahin gehend auszulegen, dass diese Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 des Zollkodex der Union mit den anderen Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und/oder b der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 kombiniert werden darf?

2.

Kann Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 dahin gehend ausgelegt werden, dass in der Bewilligung pro Kunde monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden können?

3.

Handelt es sich bei der in Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 genannten Menge von monatlich weniger als 300 Stück um eine Freigrenze mit der Folge, dass die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt entfällt, wenn eine Partei mehr als 299 Stück monatlich anmeldet oder weiterliefert, oder um eine Freimenge, bei der unabhängig von deren Überschreitung jedenfalls 299 Stück antidumpingzollfrei bleiben?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

27 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 des Zollkodex der Union mit einer anderen Befreiung nach Art. 14 Buchst. a und/oder b dieser Fassung der Verordnung kombiniert werden kann.

28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom , VR Bank Ravensburg-Weingarten, C‑536/22, EU:C:2024:234, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Erstens ist zum Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen festzustellen, dass weder Art. 254 des Zollkodex der Union, auf den in der ersten Frage ausdrücklich Bezug genommen wird, noch Art. 211 des Zollkodex, die beide die Bewilligung einer Endverwendung betreffen, dem entgegenstehen, dass eine Bewilligung einer Endverwendung eine Kombination mehrerer Arten von Befreiungen vom Antidumpingzoll vorsieht.

30 Ebenso wenig kann aus der aufeinanderfolgenden und mit der Konjunktion „oder“ verbundenen Nennung der verschiedenen Arten von Befreiungen in Art. 14 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 abgeleitet werden, dass eine Art der Befreiung zwangsläufig eine andere ausschließt. Zwar kann ein Befreiungsgrund für sich genommen die Inanspruchnahme der Befreiung von den ausgeweiteten Antidumpingzöllen begründen, doch schließt dies nicht aus, dass mehrere Befreiungsgründe von ein und derselben Bewilligung einer Endverwendung nach den Art. 211 und 254 des Zollkodex der Union erfasst werden.

31 Zweitens steht die allgemeine Systematik von Art. 14 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 angesichts des 38. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 71/97, der die Gründe für die Befreiung von den ausgeweiteten Antidumpingzöllen darlegt, sowie des vierten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 88/97 im Zusammenhang mit dem Ziel der letztgenannten Verordnung, Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die von eher begrenzter wirtschaftlicher Bedeutung sind, von ausgeweiteten Antidumpingzöllen zu befreien.

32 Daher ist es wenig wahrscheinlich, dass die kombinierte Anwendung solcher Befreiungen das mit der Einführung von Antidumpingzöllen verfolgte Ziel gefährdet, und zwar sowohl in Anbetracht der Menge an Fahrrädern, die mit diesen eingeführten wesentlichen Fahrradteilen hergestellt werden können, als auch in Anbetracht der wirtschaftlichen Begrenztheit der Einfuhren, die von diesen Zöllen befreit sind.

33 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 des Zollkodex der Union mit einer anderen Befreiung nach Art. 14 Buchst. a und/oder b dieser Fassung der Verordnung kombiniert werden kann.

Zur zweiten Frage

34 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 dahin auszulegen ist, dass die Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 des Zollkodex der Union eine Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll für monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils pro Kunde vorsehen kann oder ob diese Schwelle für alle Kunden des Bewilligungsinhabers gilt.

35 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom , Isaac International (C‑371/09, EU:C:2010:458, Rn. 33 und 34), bereits entschieden hat, dass in Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 – wonach zugunsten bestimmter Wirtschaftsteilnehmer eine Befreiung geringfügiger Einfuhren gilt – „eine mengenmäßige monatliche Grenze vorgesehen ist und klargestellt wird, dass die Stückzahl unter Berücksichtigung sämtlicher Parteien berechnet wird, die mit dem Einführer oder dem Anmelder geschäftlich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben“.

36 So ist im Wesentlichen festgestellt worden, dass diese Befreiung geringfügiger Einfuhren eine maximale Stückzahl eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils festlegt, nämlich weniger als 300 Stück, die monatlich von einem nicht befreiten Einführer gemäß Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 eingeführt werden dürfen, unabhängig von der Zahl der Unternehmen/Personen, die er anschließend damit beliefert.

37 Eine solche Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel der Verordnung Nr. 88/97, Befreiungen von ausgeweiteten Antidumpingzöllen nur zuzulassen, wenn sie die mit der Einführung dieser Zölle verfolgten Ziele nicht beeinträchtigen. Die Zulassung von Einfuhren unter Befreiung von solchen Zöllen, zwar begrenzt auf monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils pro Kunde, die aber an eine potenziell unbegrenzte Zahl von Kunden geliefert werden könnten, könnte diese Ziele jedoch beeinträchtigen.

38 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 dahin auszulegen ist, dass die Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 des Zollkodex der Union eine Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll für monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils für alle Kunden des Bewilligungsinhabers vorsehen kann.

Zur dritten Frage

39 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 dahin auszulegen ist, dass die Überschreitung der Schwelle von monatlich „weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils“ bedeutet, dass einer Partei, die monatlich mehr als 299 Stück anmeldet und liefert, keine Befreiung von den ausgeweiteten Antidumpingzöllen nach dieser Bestimmung gewährt wird.

40 Zunächst geht aus dem Wortlaut von Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 nicht hervor, dass die Schwelle von monatlich „weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils“ eine Freimenge darstellt, die bei Überschreitung zu einer Befreiung von den ausgeweiteten Antidumpingzöllen bis zu dieser Schwelle führen würde.

41 Dagegen ergibt sich aus Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 88/97 in der durch die Durchführungsverordnung 2023/611 geänderten Fassung u.a. für den Fall, dass die wesentlichen Fahrradteile, die von den Parteien zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder entgegengenommen wurden, die in Art. 14 Buchst. c genannte Schwelle übersteigen, jede diesen Parteien erteilte Befreiungsgenehmigung rückwirkend widerrufen wird. Daraus folgt, dass die Schwelle einen Wert darstellt, bei dessen Überschreitung den betreffenden Parteien die Befreiung vollständig entzogen wird.

42 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, hat diese Entwicklung der Unionsregelung zwar eine Klärung im Hinblick auf unterschiedliche Praktiken der nationalen Zollbehörden erlaubt. Aus dem 23. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 2023/611 geht jedoch hervor, dass diese Schwelle seit ihrer Festsetzung durch die Verordnung Nr. 88/97 in ihrer ursprünglichen Fassung als Wert anzusehen ist, dessen Überschreitung zum Widerruf der Befreiungsgenehmigung führt. Dies wird im Übrigen durch den 24. Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung, in dem es heißt, dass der „Schwellenwert [für geringfügige Mengen] in der Befreiungsverordnung ausdrücklich genannt werden [sollte]“, und zwar „[u]m Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten“, sowie durch ihren 25. Erwägungsgrund bestätigt.

43 Ferner wurde, wie das vorlegende Gericht ausführt und wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 88/97 ergibt, die Befreiung im Rahmen der Regelungen zur Endverwendung eingeführt, um Einfuhren oder Lieferungen in geringen Mengen, die von begrenzter wirtschaftlicher Bedeutung sind, zu ermöglichen. Würde man es Wirtschaftsteilnehmern, die erhebliche Einfuhren oder Weiterverkäufe tätigen, erlauben, bei solchen Vorgängen zumindest teilweise automatisch in den Genuss einer Freimenge zu kommen, würde indessen das mit der Antidumpingregelung verfolgte Ziel beeinträchtigt.

44 Schließlich verweist das vorlegende Gericht auf das Urteil vom , Hauptzollamt B (Kaviar von Störartigen) (C‑87/20, EU:C:2021:382). In jenem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Menge von 125 g Kaviar von Störartigen pro Person, deren Einfuhr nicht von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängt, eine Freigrenze darstellt, wobei er sich insbesondere darauf gestützt hat, dass die fragliche Bestimmung als Ausnahme anzusehen ist, die als solche eng auszulegen ist.

45 Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens weist Unterschiede zu dem Sachverhalt in der Rechtssache auf, in der jenes Urteil ergangen ist und in der es um den Schutz von Exemplaren vom Aussterben bedrohter wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 1997, L 61, S. 1) ging.

46 Gleichwohl soll die Antidumpingregelung im vorliegenden Fall die europäische Fahrradindustrie schützen, und die Befreiungen von den ausgeweiteten Antidumpingzöllen nach der Verordnung Nr. 88/97, insbesondere jene zugunsten von Kleinunternehmen, werden nur für Vorgänge gewährt, die keine Umgehung darstellen. Somit ist Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 als Ausnahmevorschrift zugunsten von Kleinunternehmen anzusehen, deren Tätigkeit wegen ihrer geringen wirtschaftlichen Auswirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen zur Verhinderung der Umgehung der ausgeweiteten Antidumpingzölle fällt.

47 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der Fassung von 2013 dahin auszulegen ist, dass die Überschreitung der Schwelle von monatlich „weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils“ bedeutet, dass einer Partei, die monatlich mehr als 299 Stück anmeldet und liefert, keine Befreiung von den ausgeweiteten Antidumpingzöllen nach dieser Bestimmung gewährt wird.

Kosten

48 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

1.

Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll in der durch die Verordnung (EU) Nr. 512/2013 der Kommission vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union mit einer anderen Befreiung nach Art. 14 Buchst. a und/oder b der Verordnung Nr. 88/97 in dieser Fassung kombiniert werden kann.

2.

Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der durch die Verordnung Nr. 512/2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 der Verordnung Nr. 952/2013 eine Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll für monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils für alle Kunden des Bewilligungsinhabers vorsehen kann.

3.

Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der durch die Verordnung Nr. 512/2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Überschreitung der Schwelle von monatlich „weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils“ bedeutet, dass einer Partei, die monatlich mehr als 299 Stück anmeldet und liefert, keine Befreiung von den ausgeweiteten Antidumpingzöllen nach dieser Bestimmung gewährt wird.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:796

Fundstelle(n):
DAAAK-04843