Steuerrecht der Vereine
14. Aufl. 2025
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F. Lohn- und Einkommensteuer
Ernst, Lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten, NWB ZAAAJ-48561; Ernst, Arbeitslohn, NWB OAAAJ-48274; Romanowski, Aktuelle Rechtsprechung zur Scheinselbständigkeit, BBK 2024 S. 856; Cortez/Lang, Beschränkte Steuerpflicht (§ 50a Abs. 1 bis 3 EStG), NWB YAAAH-11986; Kraft, § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen, NWB IAAAJ-80274.
I. Verein als Arbeitgeber
1191Vereine beschäftigen häufig Arbeitnehmer. Das können z. B. ein hauptberuflicher Geschäftsführer oder nebenberufliche Übungsleiter, Angestellte in der Geschäftsstelle, Auszubildende, Raumpfleger oder Sportler sein. Auch Mitglieder, die z. B. bei Vereinsfesten arbeiten und dafür eine Bezahlung erhalten, sind insoweit Arbeitnehmer ihres Vereins.
1192Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn aus einem früheren, gegenwärtigen oder für ein künftiges Dienstverhältnis zahlt (R 19.1 LStR). Ist ein Verein Arbeitgeber, hat er bestimmte steuerrechtliche Pflichten zu beachten. Er muss Lohnsteuer in gesetzlich geschuldeter Höhe einbehalten, sie beim Finanzamt anmelden und abführen und hierfür alle Arbeitnehmer bei der ELStAM-Datenbank anmelden sowie die ELStAM dort monatlich anzufragen und abzurufen. Zudem hat er den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen, die Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln und bei ...