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BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 25/25

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Hamm Az: 1 AGH 37/24 Urteil

Gründe

I.

1Der Kläger wurde im Jahr 2019 als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in die Beklagte aufgenommen. Mit Bescheid vom widerrief die Beklagte die Aufnahme des Klägers in die Rechtsanwaltskammer wegen Vermögensverfalls (§ 4 Abs. 1 EuRAG, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom , dem Kläger zugestellt am , als unbegründet abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

2Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom , laut Postzustellungsurkunde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am , ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat innerhalb der ihm eingeräumten Frist, die am abgelaufen ist, keine Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, die bereits abgelaufene Frist zur Stellungnahme bis zum zu verlängern. Die Verfügung vom sei ihm erst am zur Kenntnis gelangt. Mit Verfügung vom wurde der Fristverlängerungsantrag abgelehnt.

II.

3Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am ab, ohne dass eine Begründung eingegangen ist.

4Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Guhling                                  Liebert                                  Ettl

                      Lauer                                Schmittmann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:101125BANWZ.BRFG.25.25.0

Fundstelle(n):
PAAAK-04784