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BFH Urteil v. - IV R 77/72 BStBl 1973 II S. 398

Leitsatz

Fällt bei der Auflösung und Beendigung einer KG oder atypischen stillen Gesellschaft der negative Kapitalanteil eines Kommanditisten oder stillen Gesellschafters weg, ohne daß dieser Ausgleichszahlungen leistet, so führt dies schon nach dem Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs zu einem steuerpflichtigen Gewinn des Kommanditisten oder stillen Gesellschafters, wenn den vorangegangenen einheitlichen Gewinnfeststellungen diese negativen Kapitalanteile zugrunde gelegt und deshalb dem Kommanditisten oder stillen Gesellschafter entsprechende Verlustanteile zugerechnet wurden.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 398
BFHE S. 540 Nr. 108,
BAAAA-99539

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BFH, Urteil v. 08.03.1973 - IV R 77/72

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