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Nur eine Pflichtverletzung statt vieler: Lösungsvorschlag des BGH
Der Beschluss vom 26.5.2025 zu Ende gedacht
§ 53 Abs. 1 StGB) werden mehrere Verstöße zu einer einzigen Pflichtverletzung zusammengefasst und einheitlich beurteilt. Denn berufsrechtliche Maßnahmen dienen nicht der Sanktionierung beruflichen Fehlverhaltens. Im Vordergrund steht vielmehr die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der Berufsangehörige aufgrund seiner Persönlichkeit für seinen Beruf noch tragbar ist oder bei ihm ggf. eine erzieherische Einwirkung mit dem Ziel geboten ist, den Eintritt der Untragbarkeit abzuwenden. Hierzu müssen mehrere Pflichtverletzungen desselben Berufsangehörigen in einem gemeinsamen Verfahren verhandelt und beurteilt werden. Nur so lässt sich nämlich eine dem maßgeblichen Gesamtverhalten angemessene Sanktion finden. Wie der aktuelle (WpSt (R) 1/24 ) zeigt, stellt das Leitbild der einheitlichen Pflichtverletzung besonders die aus europarechtlichen Gründen zweigeteilte Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüfer vor Herausforderungen.
Im Berufsrecht der Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gilt das Prinzip der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung: Mehrere Pflichtverletzungen werden selbst dann in einem gemeinsamen Aufsi...