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Verfahrensrecht | Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim Finanzamt (BFH)
Die nach
§ 47 Abs. 2
Satz 1 FGO eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend
bei der Finanzbehörde anzubringen, befreit sog. professionelle Einreicher nicht
von der Pflicht, die in § 52d i.V.m.
§ 52a FGO
geregelten Formvorgaben zu wahren (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO gilt die Frist für die Erhebung der Klage als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Nutzungspflicht des beSt auch im Fall der Anbringung der Klage bei einer Finanzbehör...