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BGH Beschluss v. - 5 StR 546/25

Instanzenzug: Az: 1 KLs 33/24vorgehend Az: 5 StR 274/24 Beschlussvorgehend Az: 3 KLs 14/20vorgehend AG Bremerhaven Az: 22 Cs 901 Js 27251/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang durch Urteil vom wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven vom – 22 Cs 901 Js 27251/22 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung drei Monate für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom (5 StR 274/24) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist, im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen.

2Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt, ohne die inzwischen durch Zahlung vollständig vollstreckte Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven erneut einzubeziehen. Es hat zudem wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung drei Monate für vollstreckt erklärt. Die gegen das Urteil gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

31. Der Strafausspruch bedarf der Berichtigung. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

Nach der Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht hat in der erneuten Verhandlung die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu erfolgen. Das Landgericht hätte daher die im ersten Urteil einbezogene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 20 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven vom – 22 Cs 901 Js 27251/22 – erneut einbeziehen müssen. Deren zwischenzeitliche Vollstreckung wäre hingegen ohne Bedeutung gewesen. Auf eine gesonderte Verhängung der Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB – die grundsätzlich möglich, nach einer Einbeziehung im ersten Urteil jedoch fernliegend war – hat das Landgericht nicht erkannt; vielmehr hat es die Möglichkeit der Einbeziehung gar nicht erwogen (vgl. zum Ganzen etwa ).

4Dem schließt sich der Senat an und holt die rechtsfehlerhaft unterbliebene Einbeziehung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen und um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen nach.

52. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener                            Mosbacher                            Resch

                von Häfen                                 Werner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:051125B5STR546.25.0

Fundstelle(n):
SAAAK-04410