BGH Beschluss v. - IV ZB 18/25
Instanzenzug: Az: IV ZB 18/25 Beschluss
Tenor
Der Rechtsbehelf der Schuldnerin vom gegen den wird als unzulässig verworfen, weil gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet, die weitere Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht zulässig ist und eine Umdeutung des Rechtsbehelfs in eine Gegenvorstellung nicht zum Erfolg führt, weil auch die jetzt von der Schuldnerin angeführten Umstände keine Verletzung des Kostenrechts, sondern nur die inhaltliche Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung betreffen.
Rust
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:111125BIVZB18.25.0
Fundstelle(n):
RAAAK-04406