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FG Baden-Württemberg | Grenzgängereigenschaft bei Teilzeitbeschäftigung
Der Kläger hat gemeinsam mit seiner Ehefrau in Deutschland seinen Wohnsitz. Er war in der Schweiz als Softwareentwickler angestellt. Sein Beschäftigungsumfang betrug im Streitjahr 90 %. Der Kläger hatte in der Schweiz ein Zimmer angemietet, in dem er im Streitjahr arbeitsbedingt an 62 Tagen übernachtete. Zudem arbeitete er an 12 Arbeitstagen von seinem Homeoffice in Deutschland aus. An den restlichen Tagen pendelte der Kläger zwischen seinem Wohnsitz und seiner Schweizer Arbeitsstätte. Von seinem Arbeitslohn wurden in der Schweiz Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträge einbehalten. Die Schweizer Steuerbehörde qualifizierte den Kläger im Streitjahr nicht als Grenzgänger. Der Kläger reichte eine entsprechende Erklärung in Deutschland ein. Das Finanzamt folgte dieser E...