Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 10 KLs 9/23
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten S. und L. wegen „Brandstiftung in 25 Fällen, davon in 4 Fällen versucht, und Sachbeschädigung in 20 Fällen“ zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren (Angeklagter S.) bzw. neun Jahren und drei Monaten (Angeklagter L.) und den Angeklagten R. wegen „Brandstiftung in 8 Fällen, davon in 2 Fällen versucht, und Sachbeschädigung in 2 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Gegen ihre Verurteilungen richten sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte R. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
21. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit die Angeklagten im Fall „Ziff. 29 der Anklage vom “ wegen Brandstiftung verurteilt sind.
32. Der vom Angeklagten R. erhobenen Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Auch die auf die Sachrügen der Angeklagten veranlasste weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.
43. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat nur für die revidierenden Angeklagten, da § 357 StPO insoweit nicht anwendbar ist (vgl. , wistra 2018, 133 Rn. 6), die Änderung der Schuldsprüche sowie den Wegfall der für die eingestellte Tat jeweils festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe zur Folge. Die Gesamtfreiheitsstrafen können bestehen bleiben. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der Höhe der jeweiligen Einsatzstrafen von vier Jahren und neun Monaten (Angeklagte S. und L.) bzw. vier Jahren und sechs Monaten (Angeklagter R.) und einer Vielzahl verbleibender mehrjähriger Einzelfreiheitsstrafen geringere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte, wenn die durch die Verfahrensbeschränkung jeweils in Wegfall geratene Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht einzubeziehen gewesen wäre.
54. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten – nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden – Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:061025B2STR174.25.1
Fundstelle(n):
FAAAK-04287