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IWB Nr. 22 vom Seite 857

Notwendige Nachweise beim Verschonungsverfahren nach § 50c Abs. 2 Nr. 2 EStG

Jörg Holthaus

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 862Vergütungen an ausländische Künstler, Sportler und Journalisten können Anteile enthalten, die als Rechteüberlassung grds. abzugssteuerpflichtig nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sind. Bei solchen gemischten Verträgen ist die Aufteilung auch nach den Maßstäben von BMF und BFH schwierig, aber gerade für die Anwendung der Freigrenze in § 50c Abs. 2 Nr. 2 EStG unumgänglich. Fraglich ist zudem, welche Nachweise der Vergütungsschuldner vorhalten muss.

I. Aufteilungsmaßstäbe des BMF und BFH

[i]Vergütungsteile an ausländische Künstler, Sportler und Journalisten sind regelmäßig als Rechteüberlassung abzugssteuerpflichtigNach dem können bei werkschaffenden Künstlern (z. B. Regisseuren, Choreografen und Komponisten) sowie bei Journalisten bei konkreten Tätigkeiten für inländische Vergütungsschuldner die abzugssteuerpflichtigen Anteile für die Rechteüberlassung grds. mit 60 % geschätzt werden. Verwertet ein darbietender Künstler seine Darbietung durch eine zusätzliche vergütungsfähige Handlung, z. B. die Einwilligung in CD- oder DVD-Aufnahmen seines Konzerts, kann laut BMF der Anteil der Rechteüberlassung mit 20 % geschätzt werden. Der BFH hat bei Ausrüstungsverträgen von beschränkt steuerpflichtigen Sportlern den Anteil der Rechteübe...

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