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IWB Nr. 22 vom Seite 862

Notwendige Nachweise beim Verschonungsverfahren nach § 50c Abs. 2 Nr. 2 EStG

Aktuelle Nachweis- und Aufteilungsprobleme

Jörg Holthaus

Vergütungen an ausländische Künstler und Sportler können Anteile enthalten, die als Rechteüberlassung grds. abzugssteuerpflichtig nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sind. Auch bei Journalisten und Bildberichterstattern können Vergütungsteile als Rechteüberlassung einzustufen sein. Bei solchen gemischten Verträgen ist es oft schwierig, einen konkreten Aufteilungsmaßstab zu finden. Das BMF und der BFH haben für ein paar Anhaltspunkte gesorgt. Besonders wichtig wird die korrekte Aufteilung in der Praxis bei der seit dem anzuwendenden Freigrenze in § 50c Abs. 2 Nr. 2 EStG. Zudem stellt sich der inländische Vergütungsschuldner immer häufiger die Frage, welche Nachweise er vorhalten muss, um einer möglichen Haftung nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG zu entgehen. Hierzu gibt es aktuell keine konkrete Verwaltungsanweisung. Der folgende Beitrag stellt verschiedene Aufteilungsmöglichkeiten bei gemischten Verträgen an konkreten Beispielen aus der Praxis vor und analysiert die Nachweispflichten.

Kernaussagen
  • Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige werkschaffende Künstler (wie Regisseure, Choreografen und Komponisten) können regelmäßig in eine nicht abzugssteuerpflichtige Tätigkeitsvergütung (40 %) und eine grds. abzugssteuerpflichtige Rechteüberlassung (60 %) aufgeteilt werden, auf die dann das Verschonungsverfahren nach § 50c Abs. 2 Nr. 2 EStG anwendbar ist.

  • Werden inländische Darbietungen durch eine zusätzliche Handlung verwertet, können von einer Gesamtvergütung 20 % als Rechteüberlassung eingestuft und ggf. nach § 50c Abs. 2 Nr. 2 EStG abzugssteuerfrei bleiben oder reduziert besteuert werden. Bei Ausrüstungsverträgen von beschränkt steuerpflichtigen Sportlern kann in Anlehnung an ein BFH-Urteil ein Anteil von 23 % der Gesamtvergütung als Rechteüberlassung eingestuft werden.

  • Als Nachweis der Abkommensberechtigung sollten sich Vergütungsschuldner bei Anwendung der Freigrenze aus § 50c Abs. 2 Nr. 2 EStG eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde vom Vergütungsgläubiger vorlegen lassen.S. 863

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