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OLG Braunschweig Beschluss v. - 10 W 44/25

Gesetze: BGB § 2211 Abs. 1; BGB § 2278; BGB § 2289 Abs. 1; BGB § 2299; BGB § 2368; RPflG § 8 Abs. 4 S. 1; RPflG § 16; RPflG § 19; Nds. ZustVO-Justiz § 19 Abs. 1 S. 2; FamFG § 26; FamFG § 59; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; FamFG § 70 Abs. 2; FamFG § 354; GNotKG § 40 Abs. 5; GG Art. 92; RPflG § 3; RPflG § 4

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Beeinträchtigung des Rechts des vertragsmäßig Bedachten durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einer späteren Verfügung von Todes wegen im Sinne von § 2289 Abs. 1 BGB.

2. Verletzt der Rechtspfleger seine Vorlagepflicht an den Richter gemäß § 19 Abs. 2 RPflG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Justiz, ist seine Entscheidung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam und im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, selbst wenn sie sachlich richtig war (Anschluss an ).

3. Der Umstand, dass ein Rechtspfleger in Zwischenverfügungen materiell-rechtliche Bedenken gegen eine beantragte Entscheidung formuliert, begründet keine Vorlagepflicht gemäß § 19 Abs. 2 RPflG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Justiz. Eine Vorlagepflicht setzt voraus, dass zwischen widerstreitenden, gegenüber dem Gericht klar zum Ausdruck gebrachten Positionen zu entscheiden ist (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom - 21 W 99/15; entgegen OLG Oldenburg, Beschluss vom - 3 W 53/24; e).

Fundstelle(n):
KAAAK-04255

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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OLG Braunschweig, Beschluss v. 02.05.2025 - 10 W 44/25

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