1. Zur Beeinträchtigung des Rechts des vertragsmäßig Bedachten durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einer späteren Verfügung von Todes wegen im Sinne von § 2289 Abs. 1 BGB.
2. Verletzt der Rechtspfleger seine Vorlagepflicht an den Richter gemäß § 19 Abs. 2 RPflG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Justiz, ist seine Entscheidung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam und im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, selbst wenn sie sachlich richtig war (Anschluss an ).
3. Der Umstand, dass ein Rechtspfleger in Zwischenverfügungen materiell-rechtliche Bedenken gegen eine beantragte Entscheidung formuliert, begründet keine Vorlagepflicht gemäß § 19 Abs. 2 RPflG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Justiz. Eine Vorlagepflicht setzt voraus, dass zwischen widerstreitenden, gegenüber dem Gericht klar zum Ausdruck gebrachten Positionen zu entscheiden ist (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom - 21 W 99/15; entgegen OLG Oldenburg, Beschluss vom - 3 W 53/24; e).
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OLG Braunschweig, Beschluss v. 02.05.2025 - 10 W 44/25