1. Eine Weglauftendenz allein ohne Beeinträchtigung der Gehfähigkeit erfüllt die Voraussetzungen des Merkzeichens aG nicht. Das hieraus folgende erhöhte Überwachungsbedürfnis allein rechtfertigt noch nicht die Zuerkennung des Merkzeichens aG, da diesem Aspekt bereits durch die Merkzeichen H und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch das Merkzeichen B Rechnung getragen wird.
2. Auch bedarf es gerade bei Kindern und Jugendlichen eines gegenüber dem Lebensalter untypischen Zustandes. Ein solcher fehlt, wenn keine wesentliche Störung der Körpermotorik vorliegt, welche im Zusammenwirken mit einer Intelligenzminderung bzw. einer Verhaltensstörung zu einer mobilitätsbedingten Beeinträchtigung führen kann.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.06.2025 - L 8 SB 121/25