Instanzenzug: Az: 6 StR 29/25 Beschlussvorgehend LG Lüneburg Az: 111 KLs 6/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau von Cannabis „in nicht geringer Menge“ in drei Fällen und wegen verbotenen Besitzes von Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3Der Angeklagte und seine beiden Mittäter betrieben ab März 2020 in einem Einfamilienhaus eine Cannabisplantage in mehreren „Grow-Zelten“. Aufgabe des Angeklagten und eines Mittäters war es, die Plantage aufzubauen und sich um die Aufzucht sowie die Pflege der Pflanzen zu kümmern, während der gesondert verfolgte R. für den gewinnbringenden Verkauf des Marihuanas zuständig war. Am ernteten sie dort 100 Pflanzen mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 350 g THC (Fall II.1 der Urteilsgründe). In der Zeit bis zum zogen der Angeklagte und sein Mittäter weitere 200 Marihuanapflanzen auf und ernteten diese, so dass sie über eine Gesamtmenge von 10 kg (Wirkstoffmenge 1.000 g THC) verfügten. Hiervon veräußerte der gesondert verfolgte R. 3 kg an den Abnehmer „M. “ und 7 kg an den Encrochat-Nutzer „d. “ (Fall II.2 der Urteilsgründe). Im selben Zeitraum pflanzten der Angeklagte und der Mittäter weitere 300 Marihuanapflanzen und zogen diese auf. Die bei der Ernte dieser Pflanzen am erzielte Gesamtmenge von 12 kg (Wirkstoffmenge 1.200 g THC) verkaufte der gesondert verfolgte R. an den Encrochat-Nutzer „mr. “ (Fall II.3 der Urteilsgründe). Am bewahrte der Angeklagte in dem Keller seiner Wohnung 153,46 g Cannabis (Wirkstoffmenge 12,43 g THC) auf (Fall II.4 der Urteilsgründe).
II.
41. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat lediglich in Bezug auf die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle II.2 und 3 der Urteilsgründe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
5a) Sind mehrere Personen an einer Mehrzahl von Straftaten beteiligt, so ist bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist hierbei der Umfang des Tatbeitrages des Einzelnen. Erfüllt er hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Taten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten, soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt, als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs einer Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte der Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm diese einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den jeweiligen einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. etwa , BGHSt 49, 177, 182 f.; Beschlüsse vom – 1 StR 186/18, Rn. 5; vom – 6 StR 36/20, Rn. 8; vom – 4 StR 4/23, Rn. 3).
6b) Hier belegen die Feststellungen keine individuellen, die einzelnen Taten des Handeltreibens des gesondert Verfolgten fördernden Tatbeiträge des Angeklagten, die zur Annahme tatmehrheitlicher Begehungsweise hätte führen können (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 212/18, NStZ 2019, 414, 415; vom – 5 StR 87/19, NStZ-RR 2019, 218, 220; Urteil vom – 6 StR 239/22, NStZ 2023, 681, 682; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., KCanG § 34 Rn. 55). Dessen Tatbeitrag beschränkte sich in den Fällen 2 und 3 vielmehr auf die zeitgleiche Aufzucht und Ernte von Cannabispflanzen innerhalb einer Plantage. Konkurrenzrechtlich handelt es sich daher um einen bandenmäßigen Anbau von Cannabis, mit dem der Angeklagte zugleich das spätere Handeltreiben des gesondert Verfolgten förderte.
7c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Des Zusatzes „in nicht geringer Menge“ bedurfte es nicht, weil der Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (vgl. , Rn. 5). Dies führt zum Wegfall der für Fall II.3 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, lässt die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aber unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Konkurrenzen ausgehend von der verbleibenden Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den weiteren rechtsfehlerfrei verhängten Strafen (Freiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten und Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen) zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre, zumal die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung für den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten ohne Belang ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
82. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:080725B6STR29.25.0
Fundstelle(n):
GAAAK-04171