1. Hat das FA im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Einspruch gegen einen vorläufigen Steuerbescheid diesen in derselben Einspruchsentscheidung für endgültig erklärt, so ist hiergegen die Klage nur zulässig, wenn das FA der Erhebung der Klage zugestimmt hat (§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO).
2. Liegt die Zustimmung des FA nicht vor und kann sie nach Sachlage auch nicht angenommen werden (vgl. BFH-Entscheidung VI R 261/67 vom , BFH 96, 458, BStBl II 1970, 11), so ist die gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage insoweit als Einspruch zu behandeln, als sie sich gegen die Endgültigkeitserklärung richtet (§ 45 Abs. 1 Satz 2 FGO).
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Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 227 BFHE S. 484 Nr. 107, AAAAA-99480
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