Veräußert ein Unternehmen die kundengebundenen Formen, die es angefertigt hat, an die Kunden und verpflichtet es sich, bei den späteren Lieferungen der mit Hilfe der Formen hergestellten Erzeugnisse einen Preisabschlag von 5 v.H. zu gewähren, bis die Preisabschläge den Kaufpreis der Formen erreicht haben, so handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Last im Sinne des § 6 Abs. 1 BewG a.F./BewG 1965, deren Entstehung von den künftigen Bestellungen des Käufers der Formen abhängt und die bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf Stichtage vor Eintritt dieser Bedingung nicht als Betriebsschuld berücksichtigt werden kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 206 BFHE S. 136 Nr. 108, BAAAA-99471
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