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Bilanzberichtigung und offenbare Unrichtigkeit
Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach Ansicht des ausgeschlossen, wenn die darauf beruhende Veranlagung bereits bestandskräftig ist und keine Änderungsvorschrift der AO eingreift; § 129 AO zähle nicht zu diesen Änderungsvorschriften (). Der Beitrag stellt die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung dar und setzt sich kritisch mit der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz auseinander.
Einordnung
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG darf der Stpfl. die Bilanz auch nach ihrer Einreichung beim FA ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht. Die Bilanzberichtigung ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG jedoch unzulässig, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Darüber hinaus ermöglicht § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG im eingeschränkten Maße eine Bilanzänderung.
Die Regelung des § 4 Abs. 2 EStG bezieht sich nur auf die Steuerbilanz, nicht aber auf die Handelsbilanz.
Die Vorschrift § 4 Abs. 2 EStG bestimmt sowohl die materiell-rechtlichen als auch verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Korrektur der Steuerbilanz nach ihrer Einreichung beim FA. W...