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BBK Nr. 22 vom Seite 1027

Verdeckte Einlagen in der Buchführung

Typische Praxisfälle, mögliche Stolperfallen und Hinweise zur Verbuchung

Udo Cremer

Eine verdeckte Einlage kann vorliegen, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Allerdings kann die reine Nutzungs- bzw. Gebrauchsüberlassung eines Wirtschaftsguts an eine Kapitalgesellschaft mangels Bilanzierbarkeit des Nutzungsvorteils nicht Gegenstand einer Einlage sein. Dieser Beitrag beleuchtet typische Praxisfälle, zeigt potenzielle Stolperfallen auf und gibt konkrete Hinweise zur buchhalterischen Behandlung verdeckter Einlagen.

Kernaussagen
  • Tätigt der Gesellschafter eine verdeckte Einlage in eine GmbH, führt das zu einer Erhöhung seiner Anschaffungskosten für die GmbH-Anteile.

  • Eine verdeckte Einlage erhöht das Einkommen der GmbH nicht.

I. Offene bzw. verdeckte Einlagen

[i]Vorschriften zur Einlage Weil es sich bei der verdeckten Einlage weder um einen Tausch noch um eine Veräußerung handelt, wird diese aus den Vorschriften zur Einlage abgeleitet, obwohl hier Einlegender und Empfänger der Einlage verschiedene Rechtsträger sind (finaler Einlagebegriff). Der Anwendungsbereich verdeckter Einlagen ist auf solche Körperschaften beschränkt, die ihren Anteilseignern oder Mitgliedern kapitalmäßige oder mitgliedschaftsähnliche Rechte gewähren (z. B. AG, GmbH).

Der Anteilseigner kann der Kapitalgesellschaft entweder durch offene oder durch verdeckte Einlagen Kapital zuführen. Dabei verlässt der Gegenstand der Einlage den Vermögensbereich des Gesellschafters und wird in das Vermögen der Kapitalgesellschaft überführt.

[i]Veranlassung durch das GesellschaftsverhältnisOffene Einlagen kommen vor allem bei einer Gesellschaftsgründung sowie im Rahmen von Kapitalerhöhungen vor und erhöhen aufseiten der Gesellschaft das S. 1028bilanzielle Eigenkapital. Eine verdeckte Einlage stellt eine Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahestehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung dar, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist gegeben, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Vermögensvorteil der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte. Für die Prüfung der Frage, ob die Zuwendung gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, ist ausschließlich auf den Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung, nicht auf den Zeitpunkt des späteren Erfüllungsgeschäfts abzustellen. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung kann somit selbst dann anzunehmen sein, wenn zum Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung ein Gesellschaftsverhältnis nicht mehr besteht.

Handelsrechtlich wird der Begriff der Zuzahlung verwendet, den Gesellschafter in das Eigenkapital leisten. So ist als Kapitalrücklage u. a. der Betrag von anderen Zuzahlungen auszuweisen, die Gesellschafter in das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft leisten. Diese können nicht nur in Barwerten, sondern auch in Sachwerten bestehen. Aus diesem Grund kommen als verdeckte Einlagen alle Vermögensgegenstände in Betracht, die Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Bar- oder Sacheinlage sein können, z. B. bewegliche bzw. unbewegliche Sachen oder Forderungen.

Beispiele [i]Beispiele für verdeckte Einlagen für verdeckte Einlagen sind:

  • Der Gesellschafter überträgt der Kapitalgesellschaft Wirtschaftsgüter entweder unentgeltlich oder zu einem unangemessen niedrigen Preis;

  • Die Kapitalgesellschaft veräußert an einen Gesellschafter Wirtschaftsgüter zu einem überhöhten Preis;

  • Der Gesellschafter verzichtet gegenüber „seiner“ GmbH auf eine (bereits rechtlich entstandene) Forderung;

  • Nachträgliche Preissenkungen eines Gesellschafters beim Verkauf von Wirtschaftsgütern an seine Kapitalgesellschaft;

  • Die Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung;

  • Der zur Abdeckung eines Bilanzverlusts der Kapitalgesellschaft durch den Gesellschafter-Geschäftsführer geleistete Zuschuss.

Gegenstand [i]Bilanzierungsfähiger Vermögensvorteileiner verdeckten Einlage kann nur ein aus Sicht der Gesellschaft bilanzierungsfähiger Vermögensvorteil sein. Dieser muss in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft entweder zum Ansatz bzw. zur Erhöhung eines Aktivpostens oder zum Wegfall bzw. zur Minderung eines Passivpostens geführt haben. Aus diesem Grund kann die Überlassung eines Wirtschaftsguts zum Gebrauch oder zur Nutzung mangels Bilanzierbarkeit des Nutzungsvorteils nicht Gegenstand einer Einlage sein.

Unabhängig davon, ob die verdeckte Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft aus dem Privat- oder Betriebsvermögen des Anteilseigners vorgenommen wird, führt diese grundsätzlich zu nachträglichen AnS. 1029schaffungskosten auf die Beteiligung an dieser Gesellschaft.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen tritt bei der Kapitalgesellschaft durch die verdeckte Einlage keine Einkommenserhöhung ein. Handelsrechtlich kann eine verdeckte Einlage entweder

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