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Einkommen-/Lohnsteuer | Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen Stellung genommen und die Durchschnittswerte für Flugkilometer ab dem Kalenderjahr 2026 und 2027 festgesetzt ( FM3-S 2334-5/29, NWB NAAAK-03671).
Danach gilt u. a. Folgendes:
Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet (vgl. BStBl 2020 II S. 162