Flughafen als erste Tätigkeitsstätte einer angestellten Stewardess
Leitsatz
Ist eine angestellte Flugbegleiterin von ihrem Arbeitgeber einem bestimmten Flughafen fest zugeordnet, so stellt das gesamte
Flughafenhafengelände als ortsfeste betriebliche Einrichtung einschließlich der Gebäude, Zu- und Abfahrtswege, Rollbahnen
und Parkplätze der Flugzeuge die erste Tätigkeitsstätte für die Stewardess dar, wenn sie auf dem gesamten Flughafengelände
nicht nur nur geringfügige Tätigkeiten ausübt (im Streitfall: unter anderem Bereitschaftdienste; Crew-Briefing; Security-Check;
Boarding; nach dem Rückflug Reinigung des Innenraums des Flugzeugs; De-Briefing). Zu den am Flughafen verrichteten Aufgaben
zählen auch die Tätigkeiten, welche die Stewardess in dem noch auf dem Flughafengelände parkenden Flugzeug verrichtet (gegen
, EFG 2024 S. 771 und gegen , DStRE
2023 S. 1425).
Fundstelle(n): OAAAK-04070
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.09.2025 - 14 K 14094/23