Keine Buchwertübertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf eine nicht natürliche Person (Stiftung)
Leitsatz
1. Aus § 6 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG ist abzuleiten, dass die Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf eine nicht
natürliche Person (im vorliegenden Fall auf eine Stiftung) auf der Seite des übertragenden Rechtsträgers eine Realisierung
der stillen Reserven im laufenden Gesamthandsgewinn zur Folge hat und nicht zu Buchwerten möglich ist.
2. Die unterschiedliche Behandlung unentgeltlicher Übertragungen von Teil-Mitunternehmeranteilen in Abhängigkeit von der Rechtsform
des Empfängers verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
3. § 6 Abs. 3-6 EStG regeln sowohl die Bewertung als auch die Gewinnrealisierung, denn bei den hier erfassten Übertragungstatbeständen
ist der Wertansatz im Ziel-Betriebsvermögen zugleich mit dem letzten Ansatz im Herkunfts-Betriebsvermögen – und daher mit
der Auflösung stiller Reserven – verknüpft.
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.06.2025 - 5 K 397/24