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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 51/24

Gesetze: EStG § 6 Abs. 5 Satz 1; EStG § 6 Abs. 5 Satz 3; EStG § 6 Abs. 5 Satz 4; AO § 41 Abs. 2 Satz 1; AO § 42; KStG § 27 Abs. 1; KStG § 27 Abs. 8; DBA Luxemburg 1958/2009 Art. 13; DBA Luxemburg 1958/2009 Art. 20

Einkommensteuer: Scheinvertrag/Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Einbringung von Wirtschaftsgütern mit stillen Lasten zum Buchwert

Leitsatz

1. Wird eine Beteiligung in eine (gewerblich geprägte) Personengesellschaft eingebracht, obwohl die Beteiligung für die Gesellschaft keinen erkennbaren wirtschaftlichen Nutzen hat, sondern (allein) der Steuerersparnis der Gesellschafter dienen soll, wird sie nicht (notwendiges) Betriebsvermögen der Gesellschaft.

2. Bei dem Erlass einer Darlehensforderung durch den Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft kann es sich um ein Scheingeschäft i.S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO handeln, wenn der Darlehensgeber der Gesellschaft in Wahrheit nicht dauerhaft Eigenkapital zur freien Verfügung überlassen, sondern aus steuerlichen Gründen den Schein einer verdeckten Einlage produzieren will. Hierfür spricht u.a., dass der Darlehensgeber den zum Schein eingelegten Betrag selbst nur darlehensweise erhalten hat, seinerseits zu einer kurzfristigen Rückzahlung verpflichtet ist und sich die scheinbar geleistete Einlage daher kurzfristig wieder auszahlen lässt.

3. Wurde der Erlass hingegen zivilrechtlich wirksam und nicht nur zum Schein vereinbart, liegt unter den Umständen des Streitfalls ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor (kurzfristige, unterjährige Rückgewähr der verdeckten Einlage, um eine nach DBA steuerfreie, fiktive Gewinnausschüttung nach § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG zu bewirken). Wird die Beteiligung zu dem durch diese Gestaltung produzierten, über dem Teilwert liegenden Buchwert in eine Personengesellschaft eingebracht, ist es unter den Umständen des Streitfalls zulässig, die steuerlichen Folgen aus § 42 AO bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft als Dritten zu ziehen.

4. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist entsprechend auf Wirtschaftsgüter mit stillen Lasten anwendbar, wegen der daher geltenden zwingenden Buchwertfortführung und nach dem Sinn und Zweck der Sperrfristregelung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG aber mit der Folge, dass eine Teilwertabschreibung im Wirtschaftsjahr der Einbringung des Wirtschaftsgutes wegen der in diesem Zeitpunkt vorhandenen stillen Lasten ausgeschlossen ist, wenn diese nicht durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet wurden.

Fundstelle(n):
FAAAK-04060

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.09.2025 - 5 K 51/24

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