Einkommensteuer: Scheinvertrag/Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Einbringung von Wirtschaftsgütern mit stillen Lasten
zum Buchwert
Leitsatz
1. Wird eine Beteiligung in eine (gewerblich geprägte) Personengesellschaft eingebracht, obwohl die Beteiligung für die Gesellschaft
keinen erkennbaren wirtschaftlichen Nutzen hat, sondern (allein) der Steuerersparnis der Gesellschafter dienen soll, wird
sie nicht (notwendiges) Betriebsvermögen der Gesellschaft.
2. Bei dem Erlass einer Darlehensforderung durch den Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft kann es sich um ein Scheingeschäft
i.S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO handeln, wenn der Darlehensgeber der Gesellschaft in Wahrheit nicht dauerhaft Eigenkapital
zur freien Verfügung überlassen, sondern aus steuerlichen Gründen den Schein einer verdeckten Einlage produzieren will. Hierfür
spricht u.a., dass der Darlehensgeber den zum Schein eingelegten Betrag selbst nur darlehensweise erhalten hat, seinerseits
zu einer kurzfristigen Rückzahlung verpflichtet ist und sich die scheinbar geleistete Einlage daher kurzfristig wieder auszahlen
lässt.
3. Wurde der Erlass hingegen zivilrechtlich wirksam und nicht nur zum Schein vereinbart, liegt unter den Umständen des Streitfalls
ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor (kurzfristige, unterjährige Rückgewähr der verdeckten Einlage, um eine nach
DBA steuerfreie, fiktive Gewinnausschüttung nach § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG zu bewirken). Wird die Beteiligung zu dem durch diese
Gestaltung produzierten, über dem Teilwert liegenden Buchwert in eine Personengesellschaft eingebracht, ist es unter den Umständen
des Streitfalls zulässig, die steuerlichen Folgen aus § 42 AO bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft als Dritten
zu ziehen.
4. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist entsprechend auf Wirtschaftsgüter mit stillen Lasten anwendbar, wegen der daher geltenden zwingenden
Buchwertfortführung und nach dem Sinn und Zweck der Sperrfristregelung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG aber mit der Folge, dass
eine Teilwertabschreibung im Wirtschaftsjahr der Einbringung des Wirtschaftsgutes wegen der in diesem Zeitpunkt vorhandenen
stillen Lasten ausgeschlossen ist, wenn diese nicht durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter
zugeordnet wurden.
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.09.2025 - 5 K 51/24