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Online-Nachricht - Freitag, 14.11.2025

Sozialversicherung | Gesetzlicher Mindestlohn - Keine Erfüllung durch Firmenwagen (BSG)

Dekorative GrafikEin Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. Dies hat der 12. Senat des BSG in seiner Sitzung am entschieden (Az: B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).

Sachverhalt: In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei.

Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung:

  • Ihr steht nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.

  • Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens ist gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führt aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.

Quelle: BSG, Pressemitteilung v. (lb)

Fundstelle(n):
AAAAK-04014