Gesetzgebung | Anpassung des Mindeststeuergesetzes (Bundestag)
Der Bundestag hat am ,
den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung des
Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“
(BT-Drucks. 21/1865,
BT-Drucks. 21/2467,
BT-Drucks. 21/2669 Nr. 24) in
der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/2751) in 2./3.
Lesung angenommen.
Mit dem Gesetz werden die Verwaltungsleitlinien der Industrieländerorganisation OECD zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmen in deutsches Recht umgesetzt. „Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind“, heißt es im Gesetzentwurf. Daneben werden als Begleitmaßnahmen einzelne Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften zur Vermeidung von Bürokratie auf das „erforderliche Maß“ zurückgeführt.
Die Änderungen seitens des Finanzausschusses betreffen im Wesentlichen die folgenden Punkte:
Die Vorgaben der OECD für sogenannte Safe Harbours wurden vollständig umgesetzt.
Die Aufgaben des BZSt wurden klar definiert.
Eine neue Anwendungsregelung stellt klar, dass das neu durchzuführende Verfahren des automatischen Informationsaustausches zu Mindeststeuer-Berichten erstmalig ab dem anzuwenden ist.
Eine weitere Änderung des Gesetzes vermeidet eine Doppelbesteuerung von Bezügen aus Zwischengesellschaften.
Bezüglich der Wegzugsteuer wurde klargestellt, dass diese auch dann nicht entfällt, wenn Steuerpflichtige nach substanziellen Gewinnausschüttungen oder substanzieller Einlagenrückgewähr nach Deutschland zurückkehren.
Das Gesetz bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrats. Das weitere Gesetzgebungsverfahren können Sie in unserem ReformRadar verfolgen.
Quelle: Bundestag online, Meldung v. (lb)
Fundstelle(n):
XAAAK-03993