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EuGH lässt Schätzungen zur Ermittlung der Steuerschuld nach § 14c UStG zu
Der EuGH hat erneut Stellung zur Steuerschuld von Unternehmern bei unrichtigem Ausweis der Umsatzsteuer gegenüber Endverbrauchern bezogen (). Die Finanzverwaltung wird ihre restriktive Haltung diesbezüglich aufgeben müssen.
Einordnung
Gemäß Art. 203 der MwStSystRL schuldet jede Person die Mehrwertsteuer, die sie in einer Rechnung ausweist.
Im UStG werden die Vorgaben des Art. 203 MwStSystRL in § 14c UStG umgesetzt. Demnach schulden Unternehmer Umsatzsteuer, die sie in einer Rechnung zu hoch gesondert ausweisen (unrichtiger Steuerausweis) nach § 14c Abs. 1 UStG. Ebenso schulden Personen, die Umsatzsteuer in Rechnungen gesondert ausweisen, obwohl sie hierzu nicht berechtigt sind, die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG (unberechtigter Steuerausweis). Dies gilt auch, wenn die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, der Rechnungsaussteller aber nicht Unternehmer ist oder die abgerechnete Leistung nicht erbracht hat (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).
Frühere Auffassung der Finanzverwaltung: Die Finanzverwaltung sah in Fällen des unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises immer den Tatbestand des § 14c UStG als erfüllt an, unabhängig vom Status des Rechnungsempfängers (Unternehmer oder Nichtunternehmer). Der BFH stütze diese...